Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

96 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
dem eines Notstandes befugt gewesen. Erst diesen) hat ihm 
die Ermächtigung zu Enteignungen verschafft, die vorher, 
da Art. 9 der PrVU. in 8 5 BZG. fehlt, nicht gegeben 
war. Zusammenfassend läßt sich die Bedeutung des § 9b 
dahin umschreiben: 
Mährend § 4 dem Militärbefehlshaber ein Handeln 
lediglich innerhalb der Gesetze in dem gleichen sachlichen 
Umfang gestattet, wie die Zivilverwaltungs- und Kom- 
munalbehörden dazu berechtigt waren, gewährt ihm 
Ib die durch die Strafvorschrift des § 9 verstärkte 
efugnis, auch außerhalb der Gesetze Verordnungen 
und Verfügungen zu erlassen, sofern diese nur im 
Interesse der öffentlichen Sicherheit ergehen, und zwar 
auch dann, wenn ein gleichartiges oder ähnliches Ver- 
bot aus Gründen der öffentlichen Ordnung bereits vor 
dem Kriegszustande von der Polizeibehörde erlassen 
war oder sich soust in den Gesetzen findet (R. II vom 
11. Mai 1915 211/15, Recht 1915 S. 401 Nr. 676) und 
in Konkurrenz mit anderen Reichs- und Landes- 
behörden, gegenüber deren Anordnungen der Satz: 
lex posterior derogat legi priori in vollem Umfange 
gilt. § 4 wie S ob finden jedoch mangels Suspension 
einzelner oder aller in § 5 aufgezählten suspendier- 
baren Verfassungsbestimmungen ihre Grenze an der 
VR. wie an den einzelstaatlichen Verfassungen, aber 
auch nur an diesen. Im Falle der Suspension gilt 
diese Einschränkung nur für die nicht im Katalog des 
ê60 B386. erwähnten Verfassungsbestimmungen, deren 
bertretung lediglich im Falle eines Notstandes im 
Rechtssinne zulässig ist. ç 
Aus dieser Abgrenzung der §§ 4, 5, 9b B.ZG., die, 
sowelt das Verhältnis des Keu z b in Frage 
teht, heute schon unbedingt als (für die Anhänger der 
hier abgelehnten Meinung ius errore primum intro- 
ductum, consuetudine obtentum, als durch die nor- 
mative Kraft des Faktischen) zu Gewohnheitsrecht erstarkt 
) Das setzt voraus, daß das Ermächtigungsgesetz vom 
4. August 1914, auf der die Gewalt des Bundesrats zu 
selchen aßnahmen beruht (wegen § 5 BnZ. i. V. mit 
rt. 68 R.) verfassungsänderndes Reichsgesetz war. 
 
	        
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