100 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
ordnung, die der Militärbefehlshaber in concreto erließ,
überhaupt im Irnteresse der öffentlichen Sicherheit
erlassen werden kann, ob sie in abstracto überhaupt! als
Mittel hierzu geeignet ist. — Vgl. RG. vom 9. Juli
115 II 3815, LZ3. 1915 S. 1157 Fi. 7, Pr Verw Bl. 37
S. 20. S. auch BayObL G. vom 16. März 1916,
Cr#erw . S. 582, RG. III 10/15 N tüff. 49
Ist die Ermittlung, ob eine Vorschrift, die sich unter
dem Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses rechtfertigen
ließe, weder unter Bezugnahme auf dieses, noch unter An-
drohung der Strafe des 8 9p, noch unter Zitierung des
8 Ob ergangen, so ist es Auslegungsfrage, ob sie als aus
4 oder § 9 erlassen anzusehen ist. In diesem Sinne
ist es richtig, wenn RG. IV 223/15, Recht 1915 S. 549,
geiant S. 256, eine Zweckerwähnung,
also z. B.: -# Interesse der öffentlichen Sicherheit wird
bestimmt. oder: „Gemäß § 9b verordne ich
für nicht unbedingt notwendig erklärt. (So auch Delius,
Pr VerwBl. S. 572;a. A. Lucas in einem Gutachten für das
VII. Armeekorps, Si iebert S. 105 und der Regierungs-
vertreter Geh. Rat Scherer in der Situng der 2. Kammer
vom 1. April 18511: sie (sc. § 9bl] verlangt, daß
ein Verbot im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassen
sei, und daß das Strafbare in dem Verbot selbst aus-
gesprochen werden soll, daß also der Militärbefehlshaber
sagt: „Ich finde mich im öffentlichen Interesse veranlaßt,
diese Bestimmung zu treffen“ [zweifelnd Conrad in
seinem Aufsatz L3. 1915 S. 4731.)
Wüns chenswet bleibt größtmöglichste Genauigkeit
der Bzzichnung S. auch Rö. vom 22. Februar 1915
(III 10/15, RG. i. Straff. 49 S. 90) und vom 7. Juni
1915 (III 231/15, L3. 1915 S. 973).
Keineswegs zutreffend ist es, wie es das R. tut
(RG. IV 47/15, Recht 1915 Nr. 547, DJ3Z. 20 S. 925;
ähnli vom 22. Februar 1915 III 10/15, RGStraff. 49
90), Verwaltungsmaßnahmen lediglich in Ausübung
. polizeilicher Befugnisse im Interesse der öffent-
lichen Ordnung oder der allgemeinen Wohlfahrt (8 4)
solchen im Interesse der öffentlichen Sicherheit (8 9), letztere