Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

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ersteren gegenüber anscheinend als aliud gedacht, gegen- 
überzustellen (eine Gegenüberstellung, die allerdings auch 
der Regierungsvertreter Geh. Rat Scherer in der 
Sitzung der 2. Kammer vom 1. April 1851 vorgenommen 
hat:) ISten Ber. aaO.: „Woran soll denn der Richter er- 
kennen, ob ein Verbot im Interesse der öffentlichen Sicher- 
heit o der der polizeilichen Ordnung erlassen ist?“). Denn 
nicht jede im Interesse der öffentlichen Sicherheit ergangene 
Anordnung des Militärbefehlshabers muß aus 8 9 er- 
lassen sein. (So kann sgl. RG. vom 7. Mai 1915 
IV 47/15, Recht S. 345 Nr. 554] der Militärbefehlshaber 
Höchstpreise an Stelle der Zivilbehörden mit dem 
Strafmaß des § 6 des Höchstpreisgesetzes oder nach § 9b 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassen.) Viel- 
mehr muß man im Hinblick darauf, daß jene Norm das 
schwerste Geschütz des Ausnahmezustandes darstellt, wenn 
nicht aus den näheren Angaben, wobei Wortlaut, 
Bedeutung, Veranlassung des Verbots wertvolle 
Fingerzeige bieten können (ugl. RG. vom 19. April 1915 
III 88/15, LZ. 1915 S. 664, 756 Nr. 4, Pr Verwl. 37 
S. 20, Recht 1915 S. 345 Nr. 553), mit Deutlichkeit 
hervorgeht, daß die Anwendung des § 9b gewollt 
war, die Anordnung als aus § 4erlassen ansehen. 
Dementsprechend ist der Richter befugt, eine Bestrafung 
nicht aus § 9b, sondern aus der im Rahmen des §s# 4 
zulässigen Strafvorschrift (z. B. Vereinszollgesetz, siehe 
RG. IV D 223/15, L3. 1916 S. 50; § 4 Höchstpreis- 
gesetz vom 4. August 1914, R. IV 47/15, DJ3Z. 20 
S. 925) eintreten zu lassen, bzw. eventuell auf Freispruch 
zu erkennen, wenn die für § 4 gegebenen Voraussetzungen 
nicht vorgelegen hatten. 
zolll- Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des 
a) Zeitpunkt des Erlasses. Exkurs: Form- 
desselben. 
1. Erlassen werden kann ein Verbot, sowohl gleichzeitig 
mit Erklärung des Belagerungszustandes wie zu jedem 
beliebigen Zeitpunkt während der Dauer desselben. 
1) Gegen sie bereits Abg. Niedel II. Kammer vom 
1. April 1851 S. 791. 
  
  
 
	        
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