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ersteren gegenüber anscheinend als aliud gedacht, gegen-
überzustellen (eine Gegenüberstellung, die allerdings auch
der Regierungsvertreter Geh. Rat Scherer in der
Sitzung der 2. Kammer vom 1. April 1851 vorgenommen
hat:) ISten Ber. aaO.: „Woran soll denn der Richter er-
kennen, ob ein Verbot im Interesse der öffentlichen Sicher-
heit o der der polizeilichen Ordnung erlassen ist?“). Denn
nicht jede im Interesse der öffentlichen Sicherheit ergangene
Anordnung des Militärbefehlshabers muß aus 8 9 er-
lassen sein. (So kann sgl. RG. vom 7. Mai 1915
IV 47/15, Recht S. 345 Nr. 554] der Militärbefehlshaber
Höchstpreise an Stelle der Zivilbehörden mit dem
Strafmaß des § 6 des Höchstpreisgesetzes oder nach § 9b
im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassen.) Viel-
mehr muß man im Hinblick darauf, daß jene Norm das
schwerste Geschütz des Ausnahmezustandes darstellt, wenn
nicht aus den näheren Angaben, wobei Wortlaut,
Bedeutung, Veranlassung des Verbots wertvolle
Fingerzeige bieten können (ugl. RG. vom 19. April 1915
III 88/15, LZ. 1915 S. 664, 756 Nr. 4, Pr Verwl. 37
S. 20, Recht 1915 S. 345 Nr. 553), mit Deutlichkeit
hervorgeht, daß die Anwendung des § 9b gewollt
war, die Anordnung als aus § 4erlassen ansehen.
Dementsprechend ist der Richter befugt, eine Bestrafung
nicht aus § 9b, sondern aus der im Rahmen des §s# 4
zulässigen Strafvorschrift (z. B. Vereinszollgesetz, siehe
RG. IV D 223/15, L3. 1916 S. 50; § 4 Höchstpreis-
gesetz vom 4. August 1914, R. IV 47/15, DJ3Z. 20
S. 925) eintreten zu lassen, bzw. eventuell auf Freispruch
zu erkennen, wenn die für § 4 gegebenen Voraussetzungen
nicht vorgelegen hatten.
zolll- Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des
a) Zeitpunkt des Erlasses. Exkurs: Form-
desselben.
1. Erlassen werden kann ein Verbot, sowohl gleichzeitig
mit Erklärung des Belagerungszustandes wie zu jedem
beliebigen Zeitpunkt während der Dauer desselben.
1) Gegen sie bereits Abg. Niedel II. Kammer vom
1. April 1851 S. 791.