110 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
und Gehalt nach wechselt, ist für die rechtliche Beurteilung
absolut gleichgü ültig. „Die Anwendbarkeit des Art.
giff 2“ (§9b) — sagt das R. selbst — „setzt im bea
onderen Falle das Bestehen einer militärischen Vorschrift
voraus“ — nie und nimmer wäre eine Bestrafung ohne
Vorhandensein einer solchen Anordnung möglich — erst
von dem Augenblick an hatte die —— des
& 9b mehr als latentes Dasein erlangt, als die erste
Strafnorm von einem Militärbefehlshaber erlassen
wurde. Die Strafnorm: „Ausländer haben sich inner-
halb 4 Stunden polizeilich anzumelden“ ist in Verbindung
mit der Strafsatzung: „Zuwiderhandlungen werden mit
Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft“ genau so ein normales
Strafgesetz wie etwa die des § 9 a: „wer in Beziehung
auf die Zahl der Feinde wissentlich falsche Gerüchte aus-
breitet. wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft“.
Daß in ersterem Falle das Strafgesetz auf kompliziertere
Weise entstand, vermag seine Rechtsnatur nicht zu be-
rühren. Wie aber die Strafsatzung nicht ohne die Straf-
norm, so kann umgekehrt diese militärische Vorschrift ohne
Anlehnung an die Strafsatzung nicht bestehen: Wir haben
es mit einer wechselseitigen Abhängigkeit zu tun, die gerade
hier, wie soeen gezeigt, noch stärker in die Erscheinung
tritt als sonst. — Vgl. hierher auch die trefflichen Aus-
führungen Lobes, L3. 1916 S. 652—654.
c) Das führt, wenigsten wenn man mit dem
Reichsgericht und dem Bayr. Obersten Landesgericht in
einen Entscheidungen zum Kriegszustandsgesetz
ich zu dem Satze bekennt: „Der außerstrafliche Rechts-
irrtum steht dem Tatirrtum gleich, entschuldigt also, der
strafrechtliche nicht“ 1), bei der sub a 2 und 3 ver-
1) Vgl. darüber Frank S. 137, ferner (gegen die
Unterscheidung) die dort Zitierten sowie Ebermayer,
Der Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches nach den
Beschlüssen der Strafrechtskommission, 1914, S.
Ziff. 3 zu § 61 VE., ferner v. Hippel, Der Rechis-
irrtum nach den Beschlüssen der Strafrechtskommisst ion,
Eitschritt für die gesamte FHirerechurisencchent 1914
833ä ff. ohigsch neuestens Lobe tsirrtum,
S. 1916, S. 641 ff. Siehe auch die Kritik Gold-