116 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
worden, wäre (in diesem Fall hat Freifpruch:) zu
erfolgen), oder ob es im Sinne der Militärbefehlshaber ge-
legen hätte, alsdann die Strafbestimmung als nicht hinzu-
gefügt in dem Sinne anzusehen, daß alsdann die zu a
stizzierte Rechtsfolge eintritt. Die Anordnung als un-
gültig zu erklären, ist der Richter natürlbich nicht befugt.
c) Auffordern, Anreizen.
Auffordern ist eine Erklärung des Inhalts,
daß ihr Adressat ein bestimmtes Verhalten einschlagen solle.
Val. im übrigen Frank aaO. S. 221, Olshausen,
Kommentar zum StGB. für das Deutsche Reich I,
9. Aufl. 1912, siehe auch BayObLG. vom 11. November
1915, Beibl. BayIM l. 1915 S. 472; Anreizen ist
die versteckte, indirekte Einwirkung auf die Leidenschaft und
die Sinne (Frank aaO. S. 226). Eintritt eines
Erfolges ist nicht nötig, sonst liegt Anstiftung vor.
VII. Die Strafvorschrift des § 9b#findet nur
subsidiär Anwendung, d. h. „wenn die bestehenden
Gesetze keine höhere Freiheits strafe bestimmen“ (vgl.
RE. vom 7. Mai'8. Juni 1915, Recht 1915 S. 345
Nr. 544, 545).
Handelt es’ sich um eine Norm in einem Rahmen-
gesetze, an deren Stelle eine Anordnung des Militär-
befehlshabers tritt, so kann nur eine Bestrafung aus § 9b
in Frage kommen. So enthält zwar § 74 des Viehseuchen-
gesetzes eine härtere Strafbestimmung als § gb. Da aber
das Strafgesetz des Militärbefehlshabers an die Stelle
ienes — d. h. nicht des § 74 III, aber der für dort er-
lassenen Strafnorm und Strafsatzung — tritt, so kann nur
die Strafsatzung des § 9gb in Frage kommen, weil eben
in conereto ein anderes Strafgesetz nicht mehr vor-
handen ist (die Anhänger der reichsgerichtlichen Auffassung
zu § 9b — s. unter III — müssen eine Bestrafung aus
# 74 VSc. bejahen).
VIII. Prozessuales. «
a).Da-da3.BZG.nachAt-t.68RV.denCharaktereineö
Reichsgesetzes hat, findei 89 EGGVG., 8 50 Ziff. 2
) #gl. NG. IV. vom 9. November 1915 630/15,
Sächsurch 1916 S. 26.