118 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
D. Zu §& ge.
a) Ist auch § 8 nicht mehr in Kraft, so ist doch für
§ 9 aus ihm zu entnehmen, welche Delikte nach der.
letzteren Norm strafbar sind. Und zwar sind nicht die Be-
stimmungen nach § 4 ECStGB. maßgebend, da hier
nicht die Bestrafung mit dem Tode, die diese Vorschrift im
Auge hat, sondern nur die nach § 9 c pönalisierten Vergehen
in Frage stehen.
b) Der Tatbestand der Delikte des § ge ist dem
heutigen Recht, nicht dem in Preußen 1851 geltenden
Strafgesetzbuch (vom 14. April 1851) zu entnehmen. So
auch Ebermayer-Stenglein S. 372 sub 11.
c) Dementsprechend kommen in Betracht:
(Ant v55 115, 116 II St GBB., §§ 106—111 MStG.
Aufruhr),
2. 88 113, 114, 117, 122 St GBB., §§ 96—99, 111
MStGB. (Fälle von Widersetzlichleit, wie sie 55 8, 9e im.
Auge haben),
3. 88 120, 121, 347 St GB., § 144 MSt G. (Ge-
fangenenbefreiung), «
4.§806—808,311-StGB.(votsätzlsicheBtand-
stiftung),
5. § 312, 313 StGB. (vorsätzliche Verursachung
einer überschwemmung).
Siehe dazu Ebermayer-Stenglein aaO.
d) Ort der Handlung: Es ist gleichgültig, ob das
Verbrechen, von dem § 9c handelt, in einem in Belage-
rungszustand erklärten Ort begangen wird; entscheidend ist,
daß der Auffordernde sich in einem solchen Ort oder
Distrikt befindet.
e) Über die Begriffe „auffordern“ und „anzeigen“
s. zu 8 9b Ve. .
Hat die Aufforderung oder Anzeigung Erfolg, so liegt
nach § 73 StGB. Idealkonkurrenz mit Anstiftung zu dem
von dem Dritten begangenen Delikt vor. Ist die dort
angedrohte Freiheitsstrafe höher, so findet sie und nicht die
Strafe aus § 9 Anwendung. Bleibt die Anzeige erfolglos,
so kann bei echten Verbrechen i. S. des § 1 St G. Ideal-
konkurrenz mit § 49a StB. vorliegen, sofern die
sonstigen dort aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.