88 9 und 10. 119
E. Zu 89d.
a) Zu den Personen des Soldatenstandes gehören die
Personen des aktiven Heeres und der aktiven Marine sowie
die des Beurlaubtenstandes, aber nicht Militärbeamte
(oal. Frank S. 225 II, Elsner v. Gronow und
Sohl S. 9).
b) Als Verbrechen gegen die Subordination oder
Vergehungen gegen die militärische Zucht und Ord-
nung sind, da das heutige MSt#G#B. von dem preußi-
schen vom 3. April 1845 (GS. S. 287) erheblich abweicht,
alle diejenigen Delikte anzusehen, die ihrem Inhalte
nach einen derartigen Verstoß bedeuten. In Betracht
kommen die 88 64—70, 83—85, 89—113, 121, 150, 151
MStGB. Im Ergebnis im wesentlichen ebenso
Ebermayer-Stenglein S. 372 Nr. 14, siehe auch
RG. vom 10. Mai 1915 1 204/15, LZ. 1915 S. 993
Nr. 14, Recht 1915 S. 346 Nr. 565, DJZ. 1915 S. 925,
Pr Verwl. 37 S. 21.
c) Zu verleiten suchen ist versuchte Anstiftung.
Begeht die zu verurteilende Person die Tat, so entfällt
eine Bestrafung nach 89 4— a. A. Ebermayer-Steng-
lein S. 372 Nr. 14 —, da diese Norm nur eben den
Versuch einer Anstiftung, der sonst straflos ist, treffen will
(bal. Frank aaO. S. 90).
2•6 od kann vor allem mit § 49 a, sowie mit § 112
StGB., § 99 MSt G. konkurrieren.
8 10.
Wird unter Suspension des Art. 7 der Ver-
fassungsurkunde zur Anordnung von Kriegsge-
richten geschritten, so gehört vor dieselben die
Untersuchung und Aburteilung der Verbrechen
des Hochverrats, des Landesverrats, des Mordes,
des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzung, der
Zerstörung von Eisenbahnen und Telegraphen,
der Befreiung von Gefangenen, der Meuterei,
des Raubes, der Plünderung, der Erpressung,