10. 121
und Eritgeflotte. II S. 117 Anm. 7 (abw. letzterer D#Z.
19 S. 1046), die allerdings die Suspension auf G.
8 16 J, II richten wollen; a. A. Laband IV S. 47.
II. Zur Einsetzung von außerordentlichen Kriegs-
gerichten (im folgenden abgekürzt: aof#Kt.) sind der Kaiser
(bezw. der Landesherr im Falle des gänzestaatlichen AZ.)
sowie — das ergibt sich klar aus § 11 III B3G. — der
Kommandierende bzw. der stellvertretende K,# r
General befugt. Man wird aber das gleiche Recht für den
Fall des § 2 auch den dort genannten Militärbefehlshabern
zugestehen müssen.
III. Rechtsnatur der Kriegsgerichte der
88 10 ff. Folgerungen daraus.
a) Entstehungsgeschichte des preußischen Gesetzes wie die
des Instituts der Militärdiktatur überhaupt — vogl.
Mittermaier, Neues Archiv d. Kriminalrechts 1849
S. 34 ff. — auf der einen, der ganze Ideenkreis der Zeit,
in denen das BZG. entstand, auf der anderen Seite, ließen,
auch wenn das Gesetz nicht selbst von Kriegsgerichten
sprechen würde:), wenn weiter die Einsetzung der Kriegs-
gerichte durch die Militärgewalt die starke Betonung der-
selben in den 88 11, 13 B#ZG. nicht besonders ein-
dringlich darauf u 1 würden, schon allein die Rechts-
natur der Gerichte der §§ 10 ff. als Militärgerichte
deutlich erkennen: der Zeit, der die Schwurgerichte ihr
Dasein verdanken, mußte es als selbstverständlich Klcheinen.
den Zivilpersonen, an die vor allem man wohl gedach
hat, durch die Heranziehung von Nichtmilitärs -
Sicherheiten gegenüber der — damals mit Mißtrauen
trachteten — Militärgewalt zu geben. Goldschmidt
S. 13 erinnert auch noch daran, daß das Verfahren der
Pr Mte. von 1845 das des gemeinen Inquisitions-
prozesses war, den nach der Reform des bürgerlichen Straf-
gesetzes im Jahre 1849 durch ein modernes Verfahren zu
ersetzen, man sich veranlaßt gefühlt habe (vgl. im Erzetnis
übereinstimmend außer Goldschmidt aaO. Mehliß,
DIZ. 20 S. 462, Ehrhard, Arch. f. Militärrecht 6
1) Das wäre an sich freilich nur ein Indiz: falsa
demonstratio nee prodest nec nocet.