g 10. 127
11. 8 141 StG6GB. (ni 112 StGB., 8 100
neh rn? r
12. die in 98 8, 9 BZG. sonst noch genannten Ver-
brechen und Vergehen (vgl. zu g unter c oben S. 118),
soweit sie nicht bereits hier aufgeführt sind. — Vgl. auch
RG. vom 19. März 1915 IV 38/15, RE Straff. 49
S. 124ff. Wie § 8 für 8 10 durch 8 4 EGStGB. un-
berührt geblieben ist, so hat auch letztere Norm keinerlei,
weitere Delikte erzeugende Wirkung. Ebenso Gold-
schmidt S. 26, Hertel, Dötrz. 1915 S. 326,
Olshausen S. 507.
Auch in den Fällen, in denen gemäß der Bundesrats-
verordnung vom 7. Oktober 1915 (Rl. S. 631) ein
amtsrichterlicher Strafbefehl zulässig wäre, ist dieser bei
Vergehen gegen v 9b unzulässig, sofern ao K. tbesteher-
Es scht nicht in der Macht des Bundesrats, in die außer-
ordentlichen Einrichtungen der Militärgewalt einzugreifen,
für die nach § 2 II BZ. der Militärbefehlshaber die
Verantwortung trägt. So mit Recht Fleischmann,
DJZ3. 20 S. 1120.
VI. Teilnahme wie Versuch (nicht. Begünstigung:
Ebermayer-Stenglein S. 373, Goldschmidt S. 26,
Olshausen, Goltd Arch. 1914 S. 507) gehören zur
Kompetenz der aolP.
MI. Zeitliche und örtliche Schranken der
ab K.
a) Gleichgültig, wann die ao K. eingesetzt werden, unter-
follen ihnen alle Delikte des § 10, die nach Verhängung des
usnahmezustandes begangen wurden, ##t nur,
sofern sie nicht bereits abgeurteilt sind (ogl. Goldschmidt
S. 31), ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Erfolgs. Bei
fortgesetzten Delikten genügt zur Zuständigkeitsbegründung,
daß auch nur irgendeine, vor Abschluß der Tatsachenreihe
begangene Teilhandlung in die Zeit nach Verhängung
des BZ. fiel (so auch Ebermayer-Stenglein S. 373,
Goldschmidt S. 28). Ist die Haupttat von den aoK.
abzuurteilen, so teilen wegen ihrer Abhängigkeit Anstifter
und Gehilfen das Los des Täters; auch sie haben vor den
ao K. zu erscheinen. Ist eine Sache im Augenblick der
Errichtung dieser bereits vor einem ordentlichen Gerichte
anhängig, so ist sie an das ao# K. abzugeben.