88 10 und 11. 129
3. November 1914 (Dötr3Z. 1915 S. 92, Hertel
IW. 1915 S. 740, DStr 3. 1916 S. 70). Vgl. au
Dörr, 23. 1916 S. 797/98. Zu beachten sind dabei
73, 79 St GB., 88 492, 494 III SteO., § 461
StEGSO. Das besagt für § 73:
1. Erfolgt die zweite Verurteilung nach dem milderen
Gesetz, so ist, da ja nach dem schwereren bereits erkannt
1zc. das,. Gericht auf die Abgabe des Schuldspruches
eschränkt,
2. erfolgt sie nach dem strengeren, so ist in Analogie
des & 79 (§§5 74—78) St G., die als analogia in
favorem rei nicht unzulässig ist (siehe § 2 StG#B.,
Olshausen, Kommentar zum St#B., 9. Aufl. 1 1912,
S. 48 oben, Goldschmidt S. 27, RG. vom 26. Februar
1915 IV 2/15, REStrafs. 49 S. 93, 94), die früber
Strafe als aufgehoben anzusehen und eine teilweise oder
ganz schon erfolgte Vollstreckung nach den allgemeinen
Grundsätzen des Strafrechts (§§ 21, 29) anzurechnen (val.
Olshausen voriges Zitat S. 377 (Nr. 12), 379 Nr. 18,
Goldschmidt aaO. S. 27, 28. v
IX. Absatz II ist obsolet, Absatz III nicht; a. A.
Laband S. 47, der beide für kraftlos erklärt, wie
hier auch Arndt, RK. S. 325.
8 11.
Die Kriegsgerichte bestehen aus 5 Mitgliedern,
unter denen 2 von dem Vorstande des Zivilge-
richtes des Ortes zu bezeichnende richterliche
Zivilbeamte und 3 von dem Militärbefehlshaber,
welcher am Orte den Befehl führt, zu ernennende
Offiziere sein müssen. Die Offiziere sollen min-
destens Hauptmannsrang haben; fehlt es an
Offizieren dieses höheren Ranges, so ist die Zahl
aus Offizieren des nächsten Grades zu ergänzen.
Sofern in einer vom Feinde eingeschlossenen
Festung die erforderliche Zahl von richterlichen
Strupp, Belagerungsgesetz. 9
492/15), a. A, überhau 7 Kriegsgericht Oppeln vom