Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

88 10 und 11. 129 
3. November 1914 (Dötr3Z. 1915 S. 92, Hertel 
IW. 1915 S. 740, DStr 3. 1916 S. 70). Vgl. au 
Dörr, 23. 1916 S. 797/98. Zu beachten sind dabei 
73, 79 St GB., 88 492, 494 III SteO., § 461 
StEGSO. Das besagt für § 73: 
1. Erfolgt die zweite Verurteilung nach dem milderen 
Gesetz, so ist, da ja nach dem schwereren bereits erkannt 
1zc. das,. Gericht auf die Abgabe des Schuldspruches 
eschränkt, 
2. erfolgt sie nach dem strengeren, so ist in Analogie 
des & 79 (§§5 74—78) St G., die als analogia in 
favorem rei nicht unzulässig ist (siehe § 2 StG#B., 
Olshausen, Kommentar zum St#B., 9. Aufl. 1 1912, 
S. 48 oben, Goldschmidt S. 27, RG. vom 26. Februar 
1915 IV 2/15, REStrafs. 49 S. 93, 94), die früber 
Strafe als aufgehoben anzusehen und eine teilweise oder 
ganz schon erfolgte Vollstreckung nach den allgemeinen 
Grundsätzen des Strafrechts (§§ 21, 29) anzurechnen (val. 
Olshausen voriges Zitat S. 377 (Nr. 12), 379 Nr. 18, 
Goldschmidt aaO. S. 27, 28. v 
IX. Absatz II ist obsolet, Absatz III nicht; a. A. 
Laband S. 47, der beide für kraftlos erklärt, wie 
hier auch Arndt, RK. S. 325. 
8 11. 
Die Kriegsgerichte bestehen aus 5 Mitgliedern, 
unter denen 2 von dem Vorstande des Zivilge- 
richtes des Ortes zu bezeichnende richterliche 
Zivilbeamte und 3 von dem Militärbefehlshaber, 
welcher am Orte den Befehl führt, zu ernennende 
Offiziere sein müssen. Die Offiziere sollen min- 
destens Hauptmannsrang haben; fehlt es an 
Offizieren dieses höheren Ranges, so ist die Zahl 
aus Offizieren des nächsten Grades zu ergänzen. 
Sofern in einer vom Feinde eingeschlossenen 
Festung die erforderliche Zahl von richterlichen 
Strupp, Belagerungsgesetz. 9 
492/15), a. A, überhau 7 Kriegsgericht Oppeln vom
	        
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