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Ermittlung der Wahrheit zu fördern. Stimm-
recht hat derselbe nicht. Als Gerichtsschreiber
wird zur Führung des Protekolls ein von dem
Vorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeichnender
und von ihm zu vereidigender Beamter der
Zivilverwaltung zugezogen.
Verfassung des Gerichts (55 11, 12).
I. Zur Errichtung eines ao K., deren Zahl, Sitz und
Sprengel der kommendierende General bzw. dessen Stell-
vertreter bestimmt, gehört in erster Linie die Bildung des
konkreten Gerichts. Hiervon und von den Funktionen des
Gerichts handeln §§ 11 und 12.
II. Die in § 11 genannten Mitglieder der ao# K. sind
sämtlich nicht unabsetzbar, insbesondere können die mili-
tärischen zu jeder Sitzung neu klommandiert werden, wenn
dies auch aus praktischen Erwögungen tunlichst vermieden
werden sollte. Während ihrer Funktionen genießen die
1 der c# K. richterliche Unabhängigkeit (vgl. 5 12
III. Die Bezeichnung der richterlichen Be-
mten steht dem im Rang höchsten Richter des betreffenden
Ortes (unrichtig Ebermayer-Stenglein S. 373 zu
511 1), falls an diesem sich keiner befindet, dem des
erichtsbezirkes zu, zu dem der Ort gehört.
IV. Unter richterlichen Zivilbeamten sind alle
Panfeonen mit Richterqualifikation (also au
Afsessoren, a. A. Ebermayer-Stenglein S. 37
11 I. richtig Goldschmidt S. 16) zu verstehen.
um Militärdienst einberufene Richter können, sofern sie
ffiziere im Hauptmannsrange sind, oder der Fall des
à411 letzter Sa vorliegt, aber nicht als richterliche
ivilbeamte zu Mitgliedern der ao K. ernannt werden.
V. Auditeur i. S. des § 11 II ist ein Kriegsgerichts-
rat oder Oberkriegsgerichtsrat.
VI. Die Ernennung des Vorsitzenden erfolgt
durch den Militärbefehlshaber. So auch Goldschmidt
S. 17. Mangels Ernennung entscheidet Rang, beie
gleichem Rang Dienstalter, bei gleichem Dienstalter das
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