137 B. Gesetz über den Velagerungszustand.
Lebensalter. Im Falle des 911 II ist der richterliche
Militärbeamte Vorsitzender. ie Bestellung von Stell-
vertretern durch den Militärbefehlshaber bzw. den Gerichts-
porstand muß als zulässig erachtet werden. Wer den
Vorsitzenden vertritt, bestimmt der Militärbefehlshaber.
Mangels Bestimmung gilt das vorher Gesagte.
VII. Der Auditeur, von dem § 12 11I handelt (nach
heutigem Recht ein Kriegsgerichts= oder Oberkriegsgerichts-
rat), ähnelt dem vom Gerichtsherrn mit der Vertretung
der Anklage beauftragten Kriegsgerichtsrate der MSt G.
(vgl. besonders §§ 255 II, 273, 297 II, 299 II, 300 III,
312 MSt GO.). Nach der Erklärung des Staatskommissars
Fleck (Sten Ber. II. Kammer 1851 II S. 1369) bei der
Beratung des Gesetzes ging die Absicht der Regierung dahin,
dem „Auditeur“ die Funktionen eines Staatsanwalts
beizugeben, was der vorstehend vertretenen Auffassung ent-
spricht (lebenso im Ergebnis Ebermayer-Stenglein
S. 375 Nr. 3, OLG. Köln DJZ. 20 S. 933, LZ. 1915
S. 1039, ähnlich Goldschmidt S. 18). Der Ausdruck
„Berichterstatter“ ist die übersetzung des „rapporteur“
des französischen Militärgerichtsverfahrens. Darüber, daß
dieser aber ganz andere Funktionen auszuüben berufen war,
val. die Ausführungen Goldschmidts gaO. S. 18
owie Sten Ber. I. Kammer 1850/51 II S. 1242/3,
I. Kammer 1850/51 II S. 793, II S. 1639).
VIII. Der Gerichtsschreiber des § 12 IV ist für
Preußen (gemäß Justizministerialverfügung vom 9. Ok-
tober 1914, JMl. S. 767) zur übernahme der Gerichts-
schreibergeschäfte auch außerhalb der Gerichtsverhandlung
verpflichtet (ebenso Goldschmidt S. 17).
8 13.
Für das Verfahren vor den Kriegsgerichten
gelten folgende Bestimmungen:
1. Das Verfahren ist mündlich und öffeutlich;
die Offentlichkeit kann vom Kriegsgerichte durch
einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß aus-