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geschlossen werden, wenn es dies aus Gründen
des öffentlichen Wohls für angemessen hält.
2. Der Beschuldigte kann sich eines Ver-
teidigers bedienen. Wählt er keinen Verteidiger,
so muß ihm ein solcher von Amts wegen von dem
Vorsitzenden des Gerichts bestellt werden, inso-
fern es sich um solche Verbrechen oder Vergehen
handelt, bei welchen nach dem allgemeinen Straf-
recht eine höhere Strafe als Gefängnis bis zu
einem Jahr eintritt.
3. Der Berichterstatter trägt in Anwesenheit
des Beschuldigten die demselben zur Last gelegte
Tatsache vor. Der Beschuldigte wird aufge-
fordert, sich darüber zu erklären, demnächst wird
zur Erhebung der anderen Beweismittel ge-
schritten.
Sodann wird dem Berichterstatter zur Auße-
rung über die Resultate der Vernehmungen und
die Anwendung des Gesetzes und zuletzt dem Be-
schuldigten und seinem Verteidiger das Wort
gestattet.
Das Urteil wird bei sofortiger nicht öffeut-
licher Beratung des Gerichtes nach Stimmen-
mehrheit gefaßt und unmittelbar darauf dem
Beschuldigten verkündigt.
4. Das Gericht erkennt auf die gesetzliche
Strafe, oder auf Freisprechung, oder auf Ver-
weisung an den ordentlichen Richter. Der Frei-
gerochene wird sofort aus der Haft entlassen.
Die Verweisung an den ordentlichen Richter
findet statt, wenn das Kriegsgericht sich nicht für
kompetent hält; es erläßt in diesem Falle über