Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Den  Oberämtern  als  unteren  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  der  Ziff.  6  Abf.  2
der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  ist  zwar  gestattet,  zu  bestimmen,  daß  für  den
Arbeitstag  mehr  oder  weniger  als  11  Arbeitsstunden  gerechnet  werden.  Sie  haben  von
dieser  Befugniß  aber  nur  dann  Gebrauch  zu  machen,  wenn  bei  dem  in  Betracht  kommenden
Hausgewerbetreibenden  allgemein  eine  längere  oder  kürzere  Arbeitszeit  als  11  Stunden
üblich  ist.  Die  getroffene  anderweite  Bestimmung  ist  im  Amtsblatt  des  Bezirks  zu  veröffentlichen.
  Auch  ist  von  derselben  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  und  dem
Vorstand  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalt  Anzeige  zu  erstatten.

§.  13.

Die  Festsetzung  der  für  die  Herstellung  der  Arbeit  erforderlichen  Zeitdauer  behufs
der  Berechnung  des  vom  Fabrikanten  nach  Ziff.  6  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
und  §.  12  unter  b  gegenwärtiger  Verfügung  zu  erstattenden  Beitragsantheils  ist  zunächst
der  Verständigung  zwischen  dem  Fabrikanten  und  dem  Hausgewerbetreibenden  überlassen.

Für  die  regelmäßig  vorkommenden  Arbeiten  werden  Normalsätze  auf  Grund  von
Gutachten  von  Sachverständigen  durch  die  nach  Ziff.  7  Abs.  3  der  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  von  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalt  mit  Genehmigung
des  Landes-Versicherungsamts  zu  erlassenden  Bestimmungen  vorgeschrieben  werden.

Soweit  diese  Bestimmungen  nicht  ausreichen  und  eine  Verständigung  zwischen  dem
Hausgewerbetreibenden  und  dem  Fabrikanten  nicht  erfolgt,  kann  jeder  Theil  die  Entscheidung
  der  zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörde  nach  Ziff.  7  der  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  anrufen.

Zuständig  zu  dieser  Entscheidung  ist  das  Oberamt,  in  dessen  Bezirk  sich  der  Sitz
des  Betriebs  des  Hausgewerbetreibenden  befindet.  Auf  das  Verfahren  finden  die  Bestimmungen
  des  §.  64  der  Vollzugsverfügung  vom  24.  Oktober  1890  (Reg.Blatt  S.  271  ff.)
entsprechende  Anwendung.

8.  14.

Die  Oberämter  können  für  die  Abschätzung  des  den  Beitragserstattungen  zu  Grunde
zu  legenden  Zeitbedarfs  (vergl.  88.  12  und  13)  Sachverständige  ernennen.  Sie  sind
befugt,  die  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  um  die  Bezeichnung  geeigneter  Persönlichkeiten
  hiefür  zu  ersuchen.

Die  Abschätzungen  dieser  Sachverständigen  sind  für  die  Beitragserstattung  auch  im