142 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
samt Belagstücken und dazu gehörenden Verhaud=
lungen, sowie die noch schwebenden Untersuchungs-
sachen an die ordentlichen Gerichte abgegeben;
lviese haben in den von dem Kriegsgerichte noch
nicht abgeurteilten Sachen nach den ordentlichen
Strafgesetzen und nur in den Fällen des § 9 nach
den in diesem getroffenen Strafbestimmungen
zu erkennen!.
8 Über den Zeitpunkt der Aufhebung f. zu §8 14 dieses
II. Als nicht abgeurteilt gelten auch Sachen, in denen
bei einem auf Todesstrafe lautenden Urteil die Bestäti-
gung des Militärbefehlshabers fehlt (ebenso Eber-
FNNi-r S. 376 Nr. 14, Gold-
schmidt S. 45).
III. Es ist das Verdienst Goldschmidts (eod.),
auf eine sehr interessante Schwierigket aufmerksam gema 1.
ben, die araus ergeben kann, daß nach 88 15
bur satz# 2, 13 VIII 2 als Wille des Ge a Shergee gelten
muß, daß die Todesdrohung des § 8 An-
wendbarkeit verliert. Nun ist diese zelscht altr durch
§s 4 ESt G. ersetzt, der die Todesstrafe ausspricht,
wenn nur die dort namhaft emachten Delikte unter der
Verlcaaft des Ausnahm #iandes begangen wurden.
iehe Ebermayer-= 5 englein S. 376 5K 15
Anm. 2, Goldschmidt S. 46. Damit ergibt sich
aber die Hinfälligkeit des " 13 VIII 2 B g.n wie des
185 Halbsatz 2 (so Goldschmidt S. ).
IV. Das ordentliche Gericht muß mende= Sachen
in der Prozeßlage übernehmen, in der sie si a tur Zeit
die Es begründenden 6ienie efinden. Da es
keinen Eröffnungsbeschluß im Verfah ren vor den goK.
gibt, wird man anzunehmen haben, daß die bloße Mit-
teilung von der Einleitung des Verfahrens jenem gleich-
kommt, mit der Wirüung, daß das „erkennende" Geri “
brreitz mit der Sa befaßt und weder eine staatsanwal
schaftliche Anklageschrift noch auch ein gerichtlicher Er-
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