Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

142 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
samt Belagstücken und dazu gehörenden Verhaud= 
lungen, sowie die noch schwebenden Untersuchungs- 
sachen an die ordentlichen Gerichte abgegeben; 
lviese haben in den von dem Kriegsgerichte noch 
nicht abgeurteilten Sachen nach den ordentlichen 
Strafgesetzen und nur in den Fällen des § 9 nach 
den in diesem getroffenen Strafbestimmungen 
zu erkennen!. 
8 Über den Zeitpunkt der Aufhebung f. zu §8 14 dieses 
II. Als nicht abgeurteilt gelten auch Sachen, in denen 
bei einem auf Todesstrafe lautenden Urteil die Bestäti- 
gung des Militärbefehlshabers fehlt (ebenso Eber- 
FNNi-r S. 376 Nr. 14, Gold- 
schmidt S. 45). 
III. Es ist das Verdienst Goldschmidts (eod.), 
auf eine sehr interessante Schwierigket aufmerksam gema 1. 
ben, die araus ergeben kann, daß nach 88 15 
bur satz# 2, 13 VIII 2 als Wille des Ge a Shergee gelten 
muß, daß die Todesdrohung des § 8 An- 
wendbarkeit verliert. Nun ist diese zelscht altr durch 
§s 4 ESt G. ersetzt, der die Todesstrafe ausspricht, 
wenn nur die dort namhaft emachten Delikte unter der 
Verlcaaft des Ausnahm #iandes begangen wurden. 
iehe Ebermayer-= 5 englein S. 376 5K 15 
Anm. 2, Goldschmidt S. 46. Damit ergibt sich 
aber die Hinfälligkeit des " 13 VIII 2 B g.n wie des 
185 Halbsatz 2 (so Goldschmidt S. ). 
IV. Das ordentliche Gericht muß mende= Sachen 
in der Prozeßlage übernehmen, in der sie si a tur Zeit 
die Es begründenden 6ienie efinden. Da es 
keinen Eröffnungsbeschluß im Verfah ren vor den goK. 
gibt, wird man anzunehmen haben, daß die bloße Mit- 
teilung von der Einleitung des Verfahrens jenem gleich- 
kommt, mit der Wirüung, daß das „erkennende" Geri “ 
brreitz mit der Sa befaßt und weder eine staatsanwal 
schaftliche Anklageschrift noch auch ein gerichtlicher Er- 
  
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