150 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
Aprkunuosen n Mälitärbefeklsheber nuch an Neich--
recht in ruch treten, z. B. also einer Bundez=
ratsverordnung bruch tr lnnen. Das ergibt sich Uar,
wenn man sich vor Augen hält, daß Absicht der ver-
tragschließenden Teile des Versailler ertrags wie der
Redaktoren der Reichsverfassung doch gerade Sonderrechte
für Bayern hatten geschaffen werden sollen. Es wäre
aber mehr als merkwürdig, wollte man zu dem Ergebnis
kommen, daß, obwohl man Bayern gewisse Vergünsti-
gungen gewähren wollte, dieses doch trotzdem in einer so
wichtigen Frage, wie der des Wirkungsbereiches der An-
ordnungen des Militärbefehlshabers auf Grund von
Art. 4 . BZG., s. lcchter gestellt sein sollte als irgend-
fin anderer Bundes taat ohne Reservatrechte, eine Kon-
* der allerdi ing- Frank aaO. in Verfolg seiner
ung, die der endenz der Reservatrechte nicht
güsh wird und zu praktisch r t unerfreulichem Er-
gebnis kommt, gelangen mußte. (Nur) im Resultat
ebenso BayOObs. vom 20. a 1915, ria JWMVBl.
1915 S. 375, 379, L3. 1915 S. 15833, IW. 1916
S. 208. Sehr richtig äußert sich das BayObs. in
seiner grundlegenden Entscheidung vom 18. November
1915, Beibl. Jm l. 1915 S. 479, dahin:
Da der Krieg verfassungsgemäß immer das ganze
Reich betrifft und damit die öffentliche Sicherheit des ge-
samten Reichsgebiets in Mitleidenschaft zieht, ist selbst-
verständlich, daß gegenüber den durch den Krieg hervor-
ernfenen außerordentlichen Verhältnissen, die die Sicher-
7# des Reiches ge ffährden= außerordentliche Maßnahmen
tthaft sein müssen. Die Zulässigkeit solcher Maß-
nahmen t durch den 9b des Belagerungszustands-
gesetzes und den Art. 4 Ziff. 2 des “*24tt 3
eschaffen worden. Es würde zu unhaltbaren,
jen Zuständen führen, wenn den Warshare glähr
wehlshabern auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes nicht die gleiche Befugnis zustände wie
auf Grund des 3 9b des Belagerungszustandsgesetzes den
zlsrun lshabern in den übrigen deutschen Bundez-
gebieten, 4 die, die zur Erhaltung der öfentlichen.
nicht blo en. fondern das ganze Reich berürenden
Sicherhei eerhisen Maßnahmen zu treffen und zu
—
B. .