Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

150 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand. 
Aprkunuosen n Mälitärbefeklsheber nuch an Neich-- 
recht in ruch treten, z. B. also einer Bundez= 
ratsverordnung bruch tr lnnen. Das ergibt sich Uar, 
wenn man sich vor Augen hält, daß Absicht der ver- 
tragschließenden Teile des Versailler ertrags wie der 
Redaktoren der Reichsverfassung doch gerade Sonderrechte 
für Bayern hatten geschaffen werden sollen. Es wäre 
aber mehr als merkwürdig, wollte man zu dem Ergebnis 
kommen, daß, obwohl man Bayern gewisse Vergünsti- 
gungen gewähren wollte, dieses doch trotzdem in einer so 
wichtigen Frage, wie der des Wirkungsbereiches der An- 
ordnungen des Militärbefehlshabers auf Grund von 
Art. 4 . BZG., s. lcchter gestellt sein sollte als irgend- 
fin anderer Bundes taat ohne Reservatrechte, eine Kon- 
* der allerdi ing- Frank aaO. in Verfolg seiner 
ung, die der endenz der Reservatrechte nicht 
güsh wird und zu praktisch r t unerfreulichem Er- 
gebnis kommt, gelangen mußte. (Nur) im Resultat 
ebenso BayOObs. vom 20. a 1915, ria JWMVBl. 
1915 S. 375, 379, L3. 1915 S. 15833, IW. 1916 
S. 208. Sehr richtig äußert sich das BayObs. in 
seiner grundlegenden Entscheidung vom 18. November 
1915, Beibl. Jm l. 1915 S. 479, dahin: 
Da der Krieg verfassungsgemäß immer das ganze 
Reich betrifft und damit die öffentliche Sicherheit des ge- 
samten Reichsgebiets in Mitleidenschaft zieht, ist selbst- 
verständlich, daß gegenüber den durch den Krieg hervor- 
ernfenen außerordentlichen Verhältnissen, die die Sicher- 
7# des Reiches ge ffährden= außerordentliche Maßnahmen 
tthaft sein müssen. Die Zulässigkeit solcher Maß- 
nahmen t durch den 9b des Belagerungszustands- 
gesetzes und den Art. 4 Ziff. 2 des “*24tt 3 
eschaffen worden. Es würde zu unhaltbaren, 
jen Zuständen führen, wenn den Warshare glähr 
wehlshabern auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes nicht die gleiche Befugnis zustände wie 
auf Grund des 3 9b des Belagerungszustandsgesetzes den 
zlsrun lshabern in den übrigen deutschen Bundez- 
gebieten, 4 die, die zur Erhaltung der öfentlichen. 
nicht blo en. fondern das ganze Reich berürenden 
Sicherhei eerhisen Maßnahmen zu treffen und zu 
— 
B. . 
  
  
 
	        
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