Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

154 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand. 
behörden, innerhalb ihres Wirkungs- 
kreises den Anordnungen und Aufträgen 
der militärischen Befehlshaber in gleicher 
Weise Folge zu leisten, wie wenn sie von 
den sonst zuständigen Behörden ausge- 
gangen wären ç 
Die militärischen Befehlshaber sind 
für ihre Anordnungen und Aufträge 
persönlich verantwortlich. v 
Für die Befugnisse der militärischen 
Befehlshaber gegenüber den dem Staats- 
ministerium für Verkehrsangelegenheiten unter- 
geordneten Behörden bleiben die Bestim- 
mungen der ilitäreisenbahnordnung 
und der Anlage J zum Mobilmachungs- 
plan für die bayrische Armee maßgebend.“ 
Durch diese von sämtlichen Ministern kontrasignierte 
Verordnung, die als — räumlich und zeitlich beschränkte 
— Organisationsveränderung mit sicherheitspolizeilichem 
Charakter gemäß der aus Tit. II § 1 Vll. zu folgernden 
Zbnraesumtio pro rege (trotz Vu. Tit. VII § 2) recht- 
bSh unanfechtbar ist — vgl. hierher Piloty bei Seydel- 
Hiloth S. 77 ff., 320, 321; Piloty-Sutner, Die 
erfassungsurkunde des Königreichs Bayern, 2. Aufl. 
1907, S. 45, 46, vgl. auch Oschey, Die bahrische Ver- 
fassungsurkunde vom 26. Mai 1818 und die Charte 
Ludwigs XVIII. vom 4. Juni 1814, 1914, S. 82—89, 
150, 151 —, wird die vom Gesetz unterlassene, aber un- 
bedingt notwendige Parallele zu § 4 B3ZG. geschaffen. 
a) Freilich mit der sehr erhbessen 
Einschränkung, daß auf die in der Ver- 
ordnung selbst genau bezeichneten Mili- 
tärbesehrahobe! nicht, wie sonst im Reich, 
auch die vollziehende Gewalt der Ministerial- 
instanzen, sondern nur der diesen unter- 
geordneten Verwaltungsbehörden über- 
gegangen ist. Im übrigen kann hier auf die Aus- 
führungen zu § 4 IIIb. 10 (nicht aber 8 — was bei der 
engeren vollziehenden Gewalt des bayrischen Militär- 
befehlshabers auf Grund der Verordnung vom 31. Juli 
1914 auch kanm praktisch werden könnte), IIIb 2, 3.
	        
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