154 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
behörden, innerhalb ihres Wirkungs-
kreises den Anordnungen und Aufträgen
der militärischen Befehlshaber in gleicher
Weise Folge zu leisten, wie wenn sie von
den sonst zuständigen Behörden ausge-
gangen wären ç
Die militärischen Befehlshaber sind
für ihre Anordnungen und Aufträge
persönlich verantwortlich. v
Für die Befugnisse der militärischen
Befehlshaber gegenüber den dem Staats-
ministerium für Verkehrsangelegenheiten unter-
geordneten Behörden bleiben die Bestim-
mungen der ilitäreisenbahnordnung
und der Anlage J zum Mobilmachungs-
plan für die bayrische Armee maßgebend.“
Durch diese von sämtlichen Ministern kontrasignierte
Verordnung, die als — räumlich und zeitlich beschränkte
— Organisationsveränderung mit sicherheitspolizeilichem
Charakter gemäß der aus Tit. II § 1 Vll. zu folgernden
Zbnraesumtio pro rege (trotz Vu. Tit. VII § 2) recht-
bSh unanfechtbar ist — vgl. hierher Piloty bei Seydel-
Hiloth S. 77 ff., 320, 321; Piloty-Sutner, Die
erfassungsurkunde des Königreichs Bayern, 2. Aufl.
1907, S. 45, 46, vgl. auch Oschey, Die bahrische Ver-
fassungsurkunde vom 26. Mai 1818 und die Charte
Ludwigs XVIII. vom 4. Juni 1814, 1914, S. 82—89,
150, 151 —, wird die vom Gesetz unterlassene, aber un-
bedingt notwendige Parallele zu § 4 B3ZG. geschaffen.
a) Freilich mit der sehr erhbessen
Einschränkung, daß auf die in der Ver-
ordnung selbst genau bezeichneten Mili-
tärbesehrahobe! nicht, wie sonst im Reich,
auch die vollziehende Gewalt der Ministerial-
instanzen, sondern nur der diesen unter-
geordneten Verwaltungsbehörden über-
gegangen ist. Im übrigen kann hier auf die Aus-
führungen zu § 4 IIIb. 10 (nicht aber 8 — was bei der
engeren vollziehenden Gewalt des bayrischen Militär-
befehlshabers auf Grund der Verordnung vom 31. Juli
1914 auch kanm praktisch werden könnte), IIIb 2, 3.