Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Präambel. 155 
(hier: mutatis mutandis) B8G. (oben S. 47. 48, 
49—52)9 verwiesen werden. « 
8) Im HSinblick darauf, daß der Rechtstitel der Militär- 
befehlshaber nicht ein Gesetz im formellen Sinn, sondern 
eine Königliche Verordnung ist, und daß weiter diese ledig- 
lich von einer Hbertragung der Ausübung der Be- 
fugnisse der den Zivilstaatsministerien untergeordneten 
Staatsbehörden spricht, scheint es mir unzweifelhaft, daß 
die Militärbefehlshaber, wenn sie auch nicht lediglich im 
Innenverhältnis, d. h. im Verhältnis zu den „bezeichneten 
Staatsbehörden“ und „Gemeindebehörden“, an die Stelle 
der einzelnen Behörden getreten sind, da sie nicht nur 
Anordnungen und Aufträge an die weiteren Instanzen 
erteilen, sondern auch z. B. die Befugnisse des Regierungs- 
präsidenten ausüben können, doch innerhalb aller der 
Schranken sich bewegen müssen, die vom 
Gesetze aufgerichtet sind. Hinsichtlich der Mit- 
wirkung anderer Organe für die Frage der Form der An- 
ordnungen wie chiaßchtüch der Rechtsmittel gilt, soweit nicht 
die Militärbefehlshaber lediglich im Innenverhältnis den 
in der Verordnung bezeichneten Behörden ihre Anweisungen 
und Aufträge erteilen oder auf Grund von Art. 4 II KzBG. 
tätig werden, die gleiche Bindung, wie sie für die Zivil- 
staats= und Gemeindebehörden auf Grund der Gesetze be- 
seedn Gewiß ist dies kein erfreuliches Ergebnis, aber 
chuld an ihm ist lediglich, daß man es aus nicht ersicht- 
lichen Gründen unterlassen hat, eine dem § 4 BZ. 
entsprechende Bestimmung in das K3. aufzunehmen, 
eine um so schwerer verständliche Unterlassung, als man das 
Gesetz — wenn auch nur aus redaktionellen Gründen — 
wenige Tage nach dem Erlaß der Königlichen Verordnung 
vom 31. Juli 1914 durch Gesetz vom 6. August, betreffend 
die Anderung des Gesetzes über den Kriegszustand 
(Gu BBl. S. 349), geändert hat. Z 
7) Hinsichtlich des Umfangs der behördlichen 
Folgeleistungspflicht gilt das zu § 4 B3. 
u d, oben S. 57, 58) Gesagte, das gleiche bezüglich der 
Delegationsunmöglichkeit (& 4e, oben S. 59). Die perfön- 
liche Haftung der Militärbefehlshaber äußert sich als 
dissiplinarische (§ 4 B8G. IIIb 1, S. 61), strafrechtli 
(aaO. UIIb 9 und zivilrechtliche. In letzterer uche 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.