Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Präambel. 157 
im K3G. noch in einem andern Gesetze sich aufgestellt 
findet. (Hinsichtlich der Auffassung, daß Anordnungen 
aus Art. 4 II K3G. auch gegenüber Verfassungsbestim- 
mungen durchgreifen, übereinstimmend Meyer, L3. 1916 
S. 779, 780.) Von besonderer Wichtigkeit ist jedoch, soweit 
die Presse in Frage steht, daß Art. 6 A##St#O. vom 
18. August 1879, sowie Art. 12—14 desselben Gesetzes 
gu-s 30 des Reichspreßgesetzes, oben S. 11 unter f 8 1) 
estimmen: 
-Art. 6. Wer den Verordnungen z 
widerhandelt, durch welche die Staat 
regierung bei drohendem oder ausg 
brochenem Kriege den Verkehr mit fein 
lichen Ländern oder feindlich besetzten 
Teilen des Staats= oder Reichsgebiets 
verboten, beschränkt oder geregelt, die 
Sammlung von Nachrichten, die Ver- 
breitung oder Veröffentlichung gewisser 
Mitteilungen sowie die Erlassung ge- 
wisser Aufforderungen untersagt oder be- 
schränkt oder ähnliche mit der Kriegsgefahr im 
Zusammenhange stehende Maßregeln an- 
geordnet hat, Fer. sofernenicht die in den 
§& 15 und 18 des Reichsgesetzes vom 7. Mai 
1874 über die Presse enthaltenen Be- 
immungen in Anwendung zu kommen 
aben, mit Gefängnis oder Nehungbst. 
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is zu drei Monaten oder mit e 
bis zu 600 Mark bestraft werden. 
Art. 12. Wer ohne polizeiliche Erla 
nis auf Straßen oder öffentlichen Plä 
Bekanntmachungen, Plakate oder 
rufe anschlägt, anheftet, ausstellt oder 
öffentlich unentgeltli verteilt, dez- 
gleichen wer ohne sol Erlaubniz eine 
vder angeführten Hand en vornehmen 
läßt, wird mit Lat bis 14 Tagen und 
an Geld bis zu 90 Markb aft. 
Sind mildernde Unstände vorhanden 
so ist das Gericht befugt, entweder auf
	        
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