Präambel. 157
im K3G. noch in einem andern Gesetze sich aufgestellt
findet. (Hinsichtlich der Auffassung, daß Anordnungen
aus Art. 4 II K3G. auch gegenüber Verfassungsbestim-
mungen durchgreifen, übereinstimmend Meyer, L3. 1916
S. 779, 780.) Von besonderer Wichtigkeit ist jedoch, soweit
die Presse in Frage steht, daß Art. 6 A##St#O. vom
18. August 1879, sowie Art. 12—14 desselben Gesetzes
gu-s 30 des Reichspreßgesetzes, oben S. 11 unter f 8 1)
estimmen:
-Art. 6. Wer den Verordnungen z
widerhandelt, durch welche die Staat
regierung bei drohendem oder ausg
brochenem Kriege den Verkehr mit fein
lichen Ländern oder feindlich besetzten
Teilen des Staats= oder Reichsgebiets
verboten, beschränkt oder geregelt, die
Sammlung von Nachrichten, die Ver-
breitung oder Veröffentlichung gewisser
Mitteilungen sowie die Erlassung ge-
wisser Aufforderungen untersagt oder be-
schränkt oder ähnliche mit der Kriegsgefahr im
Zusammenhange stehende Maßregeln an-
geordnet hat, Fer. sofernenicht die in den
§& 15 und 18 des Reichsgesetzes vom 7. Mai
1874 über die Presse enthaltenen Be-
immungen in Anwendung zu kommen
aben, mit Gefängnis oder Nehungbst.
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is zu drei Monaten oder mit e
bis zu 600 Mark bestraft werden.
Art. 12. Wer ohne polizeiliche Erla
nis auf Straßen oder öffentlichen Plä
Bekanntmachungen, Plakate oder
rufe anschlägt, anheftet, ausstellt oder
öffentlich unentgeltli verteilt, dez-
gleichen wer ohne sol Erlaubniz eine
vder angeführten Hand en vornehmen
läßt, wird mit Lat bis 14 Tagen und
an Geld bis zu 90 Markb aft.
Sind mildernde Unstände vorhanden
so ist das Gericht befugt, entweder auf