158 O. Bayrisches Gefeß Aber den Kriegszustand.
Haft bis zu 14 Tagen oder auf Geldstrafe
bis zu 90 Mark zu erkennen.
Neben der Strafe kann auf Einziehun
der gesetzwidrig verbreiteten, aber no
nicht in fremdes Eigentum übergegangenen
Schriften erkannt werden.
0 Art. 13. Die Polizeibehörde ist befugt,
jede Schrift, welche gegen die Bestimmung
des Art. 12 öffentlich verbreitet wird,
mit Beschlag zu belegen.
Auf die Beschlagnahme findet § 8 des
Ediltes über die Freiheit der Presse
und dez Buchhandels vom 4. Juni 1848
Anwendung.:). ·
Art. 14. Der Verleger und, wenn ein
solcher nicht vorhanden ist, der Drucker
einer nicht periodischen Schrift haften,
unbeschadet ihrer eigenen fttafrechtlichen
Berantwortlichkeit, dem Verletzten für
Entschädigung, wenn der Versasser ein
Ausländer ist oder ein Deutschet, der sich
im Auslande aufhält.
Daneben gelten 8 15, 18 des Beichspereßersede.
Vel. hierher Piloty= Sutner, Die Verfassungs=
urkunde des Königreichs Bayern, 2. Aufl. 1907, S. 179,
180; Seydel-Graßmann, Ba Fisches Staats-
recht, 1913, S. 260. Vgl. auch Art. 6 Ziff. 7. K8G. und
dazu Meyer, 238. 1916 S. 780. Vgl. im übrigen
hierher die Ausführungen zu § 5 B3G. unter b, die
gewiste Richtlinien für die Befuzwis= des Militär-
3
befe habers auf Grund des Art. 4 G. abzugeben
geeigne 9
VI. Die Natur des Gesetzes. Seine Er-
gänzung durch & 12 K3G.
1) § 8. Die polizeiliche Beschlagnahme von Erzeug-
nissen der Presse kann nur wegen Übertretung eines in der
Verfügung anzuführenden Strafgesetzes geschehen und
muß die Einleitung des in den Gesetzen bestimmten straf-
gerichtlichen Verfahrens längstens binnen 8 Tagen nach
ich ziehen.