160 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
1914, S. 12 ff., völlig unrichtig Sutner S. 8 —,
sondern auch bei unmittelbar drohender
Kriegsgefahr möglich. Wann letztere vorliegt, ist Tat-
frage, die vom König nach freiem Ermessen unter Ver-
antwortlichkeit der Minister zu entscheiden ist.
II. Wie auch bei den Beratungen in der Abgeordneten-
kammer (Sten Ber. VI S. 500) von Regieruncseite und
dem Berichterstatter Frh. v. Malsen-Waldkirch
hervorgehoben wurde, kommt selbstverständlich nur ein
dem Reiche drohender oder zwischen ihm und fremden
Staaten ausgebrochener Krieg in Frage.
III. Subjekt der Verhängung des K36.
ist der König, und nur dieser.
Die Verordnung, durch die der Ausnahmezustand er-
klärt wird, bedarf der ministeriellen Gegenzeichnung (so
auch die Regierung laut Bericht v. Malsen-Wald-
kirchs, Sten Ber. d. Ab& K. VI S. 500 und die Praxis
vom 31. Juli 1914), und zwar sicher der des Ministers
des Innern, da es sich um eine polizeiliche Maßnahme
Pawoett. Zweckmäßig erfolgt aber Kontrasignatur aller
inister (so auch vom 31. Juli 1914). Vgl. hierher
auch oben S. 29, 30. Die Verantwortlichkeit der
Minister — darüber Seydel-Piloty aaO. S. 344,
v. Frisch, Die Verantwortlichkeit der Monarchen und
Höhsten agistrate, 1904, S. 62, 63, 199, 329, s. auch
ay Vu. Tit. X. 8 5 ff. — deckt nur den Erlaß der
Verordnungen, nicht die auf Grund der Wirkungen des
Ausnahmezustandes vorgenommenen Handlungen anderer
Personen, insbesondere der Militärbefehlshaber.
IV. Wie sich aus Art. II -in den davon betroffenen
Orten oder Bezirken") ergibt, kann der K3Z. auf einzelne
Landesteile oder einzelne Orte, z. B. eine Lestung, be-
schränkt sein (so auch Begründung des Entwurfs S. 7).
Art. 2.
Die Verhängung des Kriegszustandes ist in
den davon betroffenen Orten oder Bezirken
öffentlich zu verkünden.