Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Art. 2. 161 
Die Verkündung soll durch öffentlichen An- 
schlag und durch Bekanntmachung in den öffent- 
lichen Blättern sowie durch öffentlichen Ausruf 
erfolgen, dem, soweit möglich, ein durch Trommel- 
schlag oder Trompetenschall gegebenes Signal 
vorangehen soll. 
. I. Die öffentliche Verkündung ist die Voraussetzung 
für den Eintritt der Wirkungen des KzZ. in den davon 
betroffemen Orten oder Bezirken. Die in Absatz 2 ge- 
nannten Formen der Verkündung sind kumulativ 
anzuwenden (das ergibt auch die Fassung), und zwar in 
erster Linie Anschlag, Bekanntmachung in den öffentlichen 
Blättern, öffentlicher Ausruf, in zweiter Linie („soweit 
möglich") Trommelschlag oder Trompetenschall. Aus 
der Begründung S. 8 und den Verhandlungen im Land- 
tag (vgl. Sten Ber. d. Kammer d. Abg. VI S. 501 — 
ein Antrag Müller-München VIII, der aus der Soll- 
vorschritt eine Hflichtvorschrift machen wollte, wurde von 
der Kammer abgelehnt, Sten Ber. aaO. S. 503, vgl. auch 
S. 502 —) ergibt sich deutlich, und die bewußt dispositiv 
gewählte Fassung „soll“ beweist, daß die Gültigkeit der 
erhängung nur dadurch bedingt ist, daß eine der Ver- 
kündungsarten des Art. 2 erfolgt ist. „Denn bei der 
Schnelligkeit, mit der heutzutage wichtigere Nachrichten 
verbreitet werden, kann es keinem Zweifel unterliegen, 
daß die Bevölkerung in wenigen Stunden allgemein 
Kenntnis von dem erklärten Kriegszustande erhält“ (so 
utreffend Begründung aaO., vgl. auch Kammer der 
eichsräte 1912 Beil. 536 S. 3). Das Nähere bestimmen 
die Vollzugsvorschriften: 
1. Offentliche Bekanntmachung 
a) der Verhängung des Kriegszustandes. 
§ 1. Die Verhängung des Kriegszu- 
standes wird im Gesetz= und Verord- 
nungsblatt, im Friceninisteriad. 10 
ordnungsblatt und im Bayrischen Staats- 
anzeiger sofort veröffentlicht. 
Strupp, Belagerungsgesetz. 11
	        
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