Art. 2. 161
Die Verkündung soll durch öffentlichen An-
schlag und durch Bekanntmachung in den öffent-
lichen Blättern sowie durch öffentlichen Ausruf
erfolgen, dem, soweit möglich, ein durch Trommel-
schlag oder Trompetenschall gegebenes Signal
vorangehen soll.
. I. Die öffentliche Verkündung ist die Voraussetzung
für den Eintritt der Wirkungen des KzZ. in den davon
betroffemen Orten oder Bezirken. Die in Absatz 2 ge-
nannten Formen der Verkündung sind kumulativ
anzuwenden (das ergibt auch die Fassung), und zwar in
erster Linie Anschlag, Bekanntmachung in den öffentlichen
Blättern, öffentlicher Ausruf, in zweiter Linie („soweit
möglich") Trommelschlag oder Trompetenschall. Aus
der Begründung S. 8 und den Verhandlungen im Land-
tag (vgl. Sten Ber. d. Kammer d. Abg. VI S. 501 —
ein Antrag Müller-München VIII, der aus der Soll-
vorschritt eine Hflichtvorschrift machen wollte, wurde von
der Kammer abgelehnt, Sten Ber. aaO. S. 503, vgl. auch
S. 502 —) ergibt sich deutlich, und die bewußt dispositiv
gewählte Fassung „soll“ beweist, daß die Gültigkeit der
erhängung nur dadurch bedingt ist, daß eine der Ver-
kündungsarten des Art. 2 erfolgt ist. „Denn bei der
Schnelligkeit, mit der heutzutage wichtigere Nachrichten
verbreitet werden, kann es keinem Zweifel unterliegen,
daß die Bevölkerung in wenigen Stunden allgemein
Kenntnis von dem erklärten Kriegszustande erhält“ (so
utreffend Begründung aaO., vgl. auch Kammer der
eichsräte 1912 Beil. 536 S. 3). Das Nähere bestimmen
die Vollzugsvorschriften:
1. Offentliche Bekanntmachung
a) der Verhängung des Kriegszustandes.
§ 1. Die Verhängung des Kriegszu-
standes wird im Gesetz= und Verord-
nungsblatt, im Friceninisteriad. 10
ordnungsblatt und im Bayrischen Staats-
anzeiger sofort veröffentlicht.
Strupp, Belagerungsgesetz. 11