Art. 2 und 3. 163
#5*# 4. Der Vollzug dernach S 2zutreffen-
den Maßnahmen ist von der Polizei-
direktion in Rüuchen und den kreisun-
mittelbaren Magistraten an die Regie-
rung, Kammer des Innern, von den
Bürgermeistern der übrigen Gemeinden
an das S n#rhia#mt unverzüglich zu mel-
den. Die Meldung darf nur schriftlich er-
folgen. Je ein Stück der Tageszei un-
en, die die Bekanntmachung über die
erhängung des Kriegszustandez ent-
Valtten. ist als Beleg bei den Akten der
olizeidirektion in München, de
unmittelbaren Magistrate und
zirksämter aufzubewahren.
§. 5. In der Bekanntmachung über die
Verhängung des Kriegszustandes #ell
auf die Bedeutung desfelben kurz hin-
gewiesen werden. Die Distriktsverwal-
tungsbehörden, in München die Polizei-
direktion, sollen auch sonst für die Be-
lehrung der Bevölkerung über die Be-
deutung und die Wirkungen des Kriegs-
zustandes in geeigneter Weise, z. B. durch
die Presse oder durch perfsönliche Auf-
klärung, Sorge tragen.
II. Die rechtlichen Wirkungen der Ver-
hängung des K.:
a) Art. 3: Strafschärfung. Z
b) § 9 Nr. 2 MSt#.: Geltung der Kriegsgesetze.
) Geltung der Sonderstrafbestimmungen des Art. 4,
insbesondere Verordnungsrecht der Militärbefehlshaber.
" (fakultativ): Anordnung des Standrechts.
Art. 3.
Die in den §8 81, 88, 90, 307, 311, 312, 315,
322, 323, 324 des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich mit lebenslänglichem Zuchthaus
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