Art. 3 und 4. 165
die geeignet sind, die Zivil- oder Militär-
behörden hinsichtlich ihrer Maßregeln irre-
zuführen,
2. eine bei der Verhängung des Kriegszu-
standes oder während desselben von dem
zuständigen obersten Militärbefehlshaber
zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit
erlassene Vorschrift übertritt oder zur Über-
tretung auffordert oder anreizt,
3. zum Hochverrat, Landesverrat oder zur
Brandstiftung oder zu einem sonstigen in
Art. 3 bezeichneten Verbrechen oder zum
Widerstande gegen die Staatsgewalt oder
zu einem in den §§ 1 und 3 des Gesetzes
vom 3. Juni 1914 gegen den Verrat mili-
tärischer Geheimnisse vorgesehenen Ver-
brechen auffordert oder anreizt,
4. eine Person des Soldatenstandes zu einer
strafbaren Handlung gegen die Pflichten
der militärischen Unterordnung, zur Ver-
letzung einer Dienstpflicht bei Ausführung
einer besonderen Dienstverrichtung oder zu
einer sonstigen Handlung gegen die mili-
tärische Ordnung auffordert oder anreizt,
wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere
Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu
einem Jahr bestraft.
Dazu erging:
Gesetz zur Anderung des G
den Kriegszustand vom 4. De
(Gu VBl. S. 727).
Ludwig III., von Gottes Gnaden König
von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog