Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Art. 3 und 4. 165 
die geeignet sind, die Zivil- oder Militär- 
behörden hinsichtlich ihrer Maßregeln irre- 
zuführen, 
2. eine bei der Verhängung des Kriegszu- 
standes oder während desselben von dem 
zuständigen obersten Militärbefehlshaber 
zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit 
erlassene Vorschrift übertritt oder zur Über- 
tretung auffordert oder anreizt, 
3. zum Hochverrat, Landesverrat oder zur 
Brandstiftung oder zu einem sonstigen in 
Art. 3 bezeichneten Verbrechen oder zum 
Widerstande gegen die Staatsgewalt oder 
zu einem in den §§ 1 und 3 des Gesetzes 
vom 3. Juni 1914 gegen den Verrat mili- 
tärischer Geheimnisse vorgesehenen Ver- 
brechen auffordert oder anreizt, 
4. eine Person des Soldatenstandes zu einer 
strafbaren Handlung gegen die Pflichten 
der militärischen Unterordnung, zur Ver- 
letzung einer Dienstpflicht bei Ausführung 
einer besonderen Dienstverrichtung oder zu 
einer sonstigen Handlung gegen die mili- 
tärische Ordnung auffordert oder anreizt, 
wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere 
Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahr bestraft. 
Dazu erging: 
Gesetz zur Anderung des G 
den Kriegszustand vom 4. De 
(Gu VBl. S. 727). 
Ludwig III., von Gottes Gnaden König 
von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog
	        
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