Art. 4 und 5. 167
III. Zu Art. 4 II ist ergänzend 9 8 der Vollzugs-
vorschriften heranzuziehen. Er lautet
& 8. Für die bErlassun 8 der im Art. 4 Nr. 2
des Gesetzes über den Kriegszustand vor-
beschenen Anorde#nungen der oberten M Mi-
itärbefehlshaber sind zuständig
der Oberbefehlshaber einer Armee,
die kommandierenden Generale und,
wenn sie ins Feld abgerückt sind, ihre
Stellvertreter,
die Gouverneure *!PP*r- Kommandanten
von Festungen, in der auch der Kom-
mandeur der dritt sen ion und, wenn
er ins Feld abgerüctin. der älteste stell-
vertretende Ilsfenterie-Vrigadekomman-
deur in der Pfalz.
Das Kriegsministerium behäl# lich
vor, Anordnungen der im Art. be-
zeichneten Art auch selbst zu krien. 2
Anordnungen der im Art. 4 Nr. 2 be-
neichneten, Art sind, wenn sie sich nicht
nur an bestimmte einzelne ersonen
wenden, in geeigneter eise bekanntzu-
machen.
Die bezeichneten Seiebls# aber sind
befugt ihnen untergebenen ffizieren,
die mind estens in der Dienststellung
##. tabsoffiziers befinden, die Er-
asfung von Anordnungen der Im Art. 4
N 2 bezeichneten Art zu übertragen.
Art. 5.
Bei der Verhängung des Kriegszustandes oder
während desselben kann durch Königliche Ver-
ordnung das Staudrecht angeordnet werden. Auf
die Kundmachung der Verordnung findet Art. 2
Anwendung.