Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Art. 4 und 5. 167 
III. Zu Art. 4 II ist ergänzend 9 8 der Vollzugs- 
vorschriften heranzuziehen. Er lautet 
& 8. Für die bErlassun 8 der im Art. 4 Nr. 2 
des Gesetzes über den Kriegszustand vor- 
beschenen Anorde#nungen der oberten M Mi- 
itärbefehlshaber sind zuständig 
der Oberbefehlshaber einer Armee, 
die kommandierenden Generale und, 
wenn sie ins Feld abgerückt sind, ihre 
Stellvertreter, 
die Gouverneure *!PP*r- Kommandanten 
von Festungen, in der auch der Kom- 
mandeur der dritt sen ion und, wenn 
er ins Feld abgerüctin. der älteste stell- 
vertretende Ilsfenterie-Vrigadekomman- 
deur in der Pfalz. 
Das Kriegsministerium behäl# lich 
vor, Anordnungen der im Art. be- 
zeichneten Art auch selbst zu krien. 2 
Anordnungen der im Art. 4 Nr. 2 be- 
neichneten, Art sind, wenn sie sich nicht 
nur an bestimmte einzelne ersonen 
wenden, in geeigneter eise bekanntzu- 
machen. 
Die bezeichneten Seiebls# aber sind 
befugt ihnen untergebenen ffizieren, 
die mind estens in der Dienststellung 
##. tabsoffiziers befinden, die Er- 
asfung von Anordnungen der Im Art. 4 
N 2 bezeichneten Art zu übertragen. 
Art. 5. 
Bei der Verhängung des Kriegszustandes oder 
während desselben kann durch Königliche Ver- 
ordnung das Staudrecht angeordnet werden. Auf 
die Kundmachung der Verordnung findet Art. 2 
Anwendung.
	        
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