168 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
I. Wie der Kriegszustand, so kann auch das Stand-
recht nur durch Anordnung des Königs ver-
hängt werden, wie dies durch Kgl. Verordnung vom
31. Juli 1914 (GuVBl. S. 328) für die Pfalz ge-
schehen ist. .
II. Standrecht (ius statarium), ursprünglich gleich
Kriegsrecht, bedeutet soviel wie „standrechtliches Ver-
fahren“, „ standrechtliches Gericht“ (so die Legaldefinition
des Art. 6 K3G.) und deckt sich vollkommen mit dem
außsschdenklichen Kriegsgericht des BZG. (als Institution
gedacht).
III. Lchtüic der Formalien gilt Art. 2 und das
zu dieser Bestimmung Ausgeführte. Nach § 6 der Voll-
zugsvorschriften finden deren §§ 1—5 auf die Kund-
machung der Anordnung des Standrechts entsprechende
Anwendung. S. auch Sutner S. 24, 25.
Art. 6.
Das für den Kriegszustand angeordnete Stand-
recht (standrechtliches Gericht) ist zuständig:
1. für das Verbrechen des Hochverrats und
des Landesverrats,
2. für das Verbrechen und das Vergehen des
Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
3. für das Verbrechen und das Vergehen
wider die öffentliche Ordnung in den Fällen
der §§ 124, 125, 127, 130, 141 des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich,
4. für das Verbrechen des Mordes, des
Raubes und der Erpressung,
5. für die gemeingefährlichen Verbrechen und
Vergehen in den Fällen der 8§8 306 bis
308, 311 bis 313, 315, 317, 318 a, 321
bis 324, 329 des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich,