Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

168 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand. 
I. Wie der Kriegszustand, so kann auch das Stand- 
recht nur durch Anordnung des Königs ver- 
hängt werden, wie dies durch Kgl. Verordnung vom 
31. Juli 1914 (GuVBl. S. 328) für die Pfalz ge- 
schehen ist. . 
II. Standrecht (ius statarium), ursprünglich gleich 
Kriegsrecht, bedeutet soviel wie „standrechtliches Ver- 
fahren“, „ standrechtliches Gericht“ (so die Legaldefinition 
des Art. 6 K3G.) und deckt sich vollkommen mit dem 
außsschdenklichen Kriegsgericht des BZG. (als Institution 
gedacht). 
III. Lchtüic der Formalien gilt Art. 2 und das 
zu dieser Bestimmung Ausgeführte. Nach § 6 der Voll- 
zugsvorschriften finden deren §§ 1—5 auf die Kund- 
machung der Anordnung des Standrechts entsprechende 
Anwendung. S. auch Sutner S. 24, 25. 
Art. 6. 
Das für den Kriegszustand angeordnete Stand- 
recht (standrechtliches Gericht) ist zuständig: 
1. für das Verbrechen des Hochverrats und 
des Landesverrats, 
2. für das Verbrechen und das Vergehen des 
Widerstandes gegen die Staatsgewalt, 
3. für das Verbrechen und das Vergehen 
wider die öffentliche Ordnung in den Fällen 
der §§ 124, 125, 127, 130, 141 des Straf- 
gesetzbuches für das Deutsche Reich, 
4. für das Verbrechen des Mordes, des 
Raubes und der Erpressung, 
5. für die gemeingefährlichen Verbrechen und 
Vergehen in den Fällen der 8§8 306 bis 
308, 311 bis 313, 315, 317, 318 a, 321 
bis 324, 329 des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich, 
  
 
	        
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