170 O. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
breitung oder Veröffentlichung gewisser
Mitteilungen sowie die Erlassung ge-
wisser Aufforderungen untersagt oder beschränkt
oder ähnliche, mit der Kriegsgefahr im Zu-
sammenhang stehende Maßregeln angeord-
net hat, soll, insofern nicht die in den
§ 15 und 18 des Reichsgesetzes vom 7. Mai
1874 über die Presse enthaltenen Be-
stimmungen in Anwendung zu kommen
Seoben, mit Gefängnizs oder Fehungsbaft
is zu drei Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 600 Mark bestraft werder.“
Art. 7.
Auf das für den Kriegszustand angeordnete
Standrecht finden die Vorschriften des Art. 442
Nr. 1, 2 und der Art. 445, 446, 449 bis 455 des
Strafgesetzbuches von 1813 mit folgender Maß-
gabe entsprechende Anwendung:
1. Im Falle des Art. 453 Abs. 1 entscheidet
das Gericht auch über die von dem Ange-
schuldigten verwirkte Strafe; die Vor-
schriften des § 198 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes finden entsprechende Anwendung.
2. Die Verhandlung ist mündlich und öffent-
lich. Die Offentlichkeit kann vom Gericht
durch einen öffentlich zu verkündenden Be-
schluß ausgeschlossen werden, wenn sie eine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung be-
sorgen läßt. Die Verkündung des Urteils
erfolgt in jedem Fall öffentlich.
3. Der Angeschuldigte kann sich in der Ver-
handlung des Beistandes eines Verteidigers
bedienen.