Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

176 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand. 
. Art. 451. Nach geendigter Untersuchung 
wird über folgende Fragen besonders ab- 
gestimmt: 
1. ob das dem Beklagten angeschul- 
dete Verbrechen ein solchez sei, worüber 
infolge der ergangenen Verkündung (Art. 448) 
standrechtlich gerichtet werden darf? 
und wenn diese Frage durch Stimmen- 
mehrheit bejahend entschieden worden: 
a 8 ob Inquisit des Verbrechens schuldig 
ei 
Art. 452. Bei der Abstimmung über die im 
vorhergehenden Art. 451 besimmte 3w te Ur- 
teilsfrage hat ein jeder Beisitzer seine Stimme 
auf folgende Veise abzugeben, nämlich: 
1. Wenn er den Inquisiten der Tat für 
überwiesen erachtet, so äußert er diese 
überzeugung durch den Ausspruch: „Schuldig“. 
2. Wenn er überzeugt ist, daß sich Inqui= 
sit von aller Schuld gereinigt habe, durch 
den Ausdruck: „Unschuldig“. 
3. Wenn er sich überzeugt hält, daß 
Inquisit weder überwiesen, noch von aller 
Schuld gereinigt sei, durch das Wort: 
„Zweifelhaft“. 
Art. 453. Hat mindestens eine Mehrheit von 
4 Stimmen gegen 1 die Schuld des Inqui- 
siten ausgesprochen, so wird nun in der- 
selden Sitzung das Todesurteil von dem 
orstande des Gerichts den Gesetzen ge- 
mäß ausgesprochen. 
Hat hingegen mindestens eine AMirchein 
von 4 Stimmen gegen 1 sich für die Unschuld 
des Angeschuldigten erklärt, so wird der- 
selbe förmlich losgesprochen und sogleich 
in Freiheit entlassen. 
Außer den beiden vorgedachten Fällen 
aber wird der Angeschuldigte dem ordent- 
lichen Gerichte zur förmlichen Untersuchung 
übergeben.
	        
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