Art. 7. 177
Art. 454. Das von dem Standrecht gesprochene
Tode zurteil wird dem Ingquisiten sogleich
verkündet und hierauf längstens nach Ver-
lauf von 2 Stunden mit der Kugel voll-
zogen, ohne daß 6egen ein solches Erkennt-
nis irgendeinem Rechtsmittel oder Be-
navicung ge suche stattgegeben würde.
Art. 455. Über die standrechtlichen Verhand-
lungen soll ein ordentliches Protokoll geführt
werden, in welches jedoch nur das Wesent-
liche, besonders was die Beschaffenheit der
Tat und die Beweise wider den Ange-
[chuldigten betrifft, samt den bei der
eratung aufgenommenen Stimmen, dem
Urteil und dessen Vollstreckung einzu-
tragen ist.
Dieses Protokoll ist von allen, welche
dem Standrechte beiwohnen, zu unter-
zeichnen und binnen 3 Tagen nach geendigtem
Standrechte an das betreffende Appella-
tionsgericht, von diesem aber an das
Justizministerium einzusenden. Zugleich
at der Kriminalfiskal oder wer dessen
telle vertreten hat, über die Verhand-
lungen des Standrechts einen umständ-
lichen Bericht an das betreffende General-
kommissariat zu erstatten, welchen das-
selbe an das ihm vorgesetzte Ministerium
einsendet. .
Art. 456. Das Standrecht besteht so lange als
nicht dasselbe durch die Behörden, von
welchen es angeordnet worden (Art. 443 und
44), aufseboben erklärt wird. ·
enn jedoch die Hauptschuldigen er-
griffen und standrechtlich gerichtet worden
sind, und mit Grund zu erwarten iste daß
diese abschreckenden Beispiele ihren Zweck
erreicht haben, so kann das standrechtliche
Gericht einstweilen bis zu eingeholter
höherer Entschließung sein Verfahren
einstellen, wozu jedoch von seiten des
Strupp, Belagerungsgesetz. 12