Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Art. 7. 177 
Art. 454. Das von dem Standrecht gesprochene 
Tode zurteil wird dem Ingquisiten sogleich 
verkündet und hierauf längstens nach Ver- 
lauf von 2 Stunden mit der Kugel voll- 
zogen, ohne daß 6egen ein solches Erkennt- 
nis irgendeinem Rechtsmittel oder Be- 
navicung ge suche stattgegeben würde. 
Art. 455. Über die standrechtlichen Verhand- 
lungen soll ein ordentliches Protokoll geführt 
werden, in welches jedoch nur das Wesent- 
liche, besonders was die Beschaffenheit der 
Tat und die Beweise wider den Ange- 
[chuldigten betrifft, samt den bei der 
eratung aufgenommenen Stimmen, dem 
Urteil und dessen Vollstreckung einzu- 
tragen ist. 
Dieses Protokoll ist von allen, welche 
dem Standrechte beiwohnen, zu unter- 
zeichnen und binnen 3 Tagen nach geendigtem 
Standrechte an das betreffende Appella- 
tionsgericht, von diesem aber an das 
Justizministerium einzusenden. Zugleich 
at der Kriminalfiskal oder wer dessen 
telle vertreten hat, über die Verhand- 
lungen des Standrechts einen umständ- 
lichen Bericht an das betreffende General- 
kommissariat zu erstatten, welchen das- 
selbe an das ihm vorgesetzte Ministerium 
einsendet. . 
Art. 456. Das Standrecht besteht so lange als 
nicht dasselbe durch die Behörden, von 
welchen es angeordnet worden (Art. 443 und 
44), aufseboben erklärt wird. · 
enn jedoch die Hauptschuldigen er- 
griffen und standrechtlich gerichtet worden 
sind, und mit Grund zu erwarten iste daß 
diese abschreckenden Beispiele ihren Zweck 
erreicht haben, so kann das standrechtliche 
Gericht einstweilen bis zu eingeholter 
höherer Entschließung sein Verfahren 
einstellen, wozu jedoch von seiten des 
Strupp, Belagerungsgesetz. 12
	        
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