Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

178 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand. 
Gerichts nebst der Zustimmung des Kriminal- 
fiskals eine Mehrheit von 4 Stimmen 
gegen lerforderlich ist. 
Sollten H1n jedoch die Unstände, welche 
die Suspension veranlaßten, in der Zwischen- 
zeit bis zu erhaltener höherer Entschlidzung 
wieder geändert haben, und dieses durch 
eine Mehrheit von 4 Stimmen mit Bei- 
stimmung des Kriminalfiskals erkannt 
werden, so ist das Gericht verbunden, das 
andrechtliche Verfahren wieder in Wirk- 
amkeit treten zu lassen und hiervon 
chleunige Anzeige zu erstatten. 
Die Vorschriften des BayStGB. Art. 441—456, die 
r das rechtsrheinische ern im Falle innerer 
uruhen noch unverändert fortgelten, so daß also im 
Falle der Verhängung des Standrechts wegen dieser 
andere Normen gelten, als im Falle des Kriegs. 
lustandes — gegen diese „erhebliche Anomalie“ schon mit 
echt Frhr. v. Malsen-Waldkirch (Sten Ber. K. d. 
Abg. VI S. 518)1) —, sind durch Art. 3 VI Gesetz vom 
10. November 1861, die Einführung des Strafgesetzbuches 
und des Polizeistrafgesetzbuches für das Königreich Bayern 
betreffend, Art. 3 XII Gesetz vom 27. Dezember 1871, 
Art. 3 XI A##8StO. ausdbrücklich aufrechterhalten. 
II. Vgl. hierher die Begründung des Entwurfs des 
K36. S. 8, 9: 
„Die für innere Unruhen geltenden Vorschriften des 
Strafgesetzbuches von 1813 sind im Art. 7 auf das für 
den Kriegszustand angeordnete Standrecht für entsprechend 
anwendbar erklärt. Ausgenommen von der Anwendbar= 
keit sind Art. 442 Nr. 3, weil nach dem Entwurfe auch 
andere Strafen als die Todesstrafe für die unter das 
Standrecht fallenden Verbrechen oder Vergehen möglich 
sind, Art. 447, weil durch Art. 8 des Entwurfz ersetzt, 
Art. 448, weil an seiner Stelle der Art. 5 Abs. 2 des 
nan 955 ali r b4 t Ganths la. S. Salz: 
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