178 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
Gerichts nebst der Zustimmung des Kriminal-
fiskals eine Mehrheit von 4 Stimmen
gegen lerforderlich ist.
Sollten H1n jedoch die Unstände, welche
die Suspension veranlaßten, in der Zwischen-
zeit bis zu erhaltener höherer Entschlidzung
wieder geändert haben, und dieses durch
eine Mehrheit von 4 Stimmen mit Bei-
stimmung des Kriminalfiskals erkannt
werden, so ist das Gericht verbunden, das
andrechtliche Verfahren wieder in Wirk-
amkeit treten zu lassen und hiervon
chleunige Anzeige zu erstatten.
Die Vorschriften des BayStGB. Art. 441—456, die
r das rechtsrheinische ern im Falle innerer
uruhen noch unverändert fortgelten, so daß also im
Falle der Verhängung des Standrechts wegen dieser
andere Normen gelten, als im Falle des Kriegs.
lustandes — gegen diese „erhebliche Anomalie“ schon mit
echt Frhr. v. Malsen-Waldkirch (Sten Ber. K. d.
Abg. VI S. 518)1) —, sind durch Art. 3 VI Gesetz vom
10. November 1861, die Einführung des Strafgesetzbuches
und des Polizeistrafgesetzbuches für das Königreich Bayern
betreffend, Art. 3 XII Gesetz vom 27. Dezember 1871,
Art. 3 XI A##8StO. ausdbrücklich aufrechterhalten.
II. Vgl. hierher die Begründung des Entwurfs des
K36. S. 8, 9:
„Die für innere Unruhen geltenden Vorschriften des
Strafgesetzbuches von 1813 sind im Art. 7 auf das für
den Kriegszustand angeordnete Standrecht für entsprechend
anwendbar erklärt. Ausgenommen von der Anwendbar=
keit sind Art. 442 Nr. 3, weil nach dem Entwurfe auch
andere Strafen als die Todesstrafe für die unter das
Standrecht fallenden Verbrechen oder Vergehen möglich
sind, Art. 447, weil durch Art. 8 des Entwurfz ersetzt,
Art. 448, weil an seiner Stelle der Art. 5 Abs. 2 des
nan 955 ali r b4 t Ganths la. S. Salz:
2 ahren nehmen utzesbe
einen fossilen Charakter an“. esehesbestimmungen häuffs