Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Art. 7. 179 
Entwurfs tritt, Art. 456, weil die hier vorgesehenen 
Vorschriften im Art. 10 enthalten sind. 
Der Art. 7 sieht jedoch einige Abweichungen von den 
Vorschriften des Strafgesetzbuches von 1813 vor. 
Die unter Nr. 1 vorgeschriebene Abweichung erklürt 
sich dadurch, daß das für innere Unruhen geltende rechts- 
rheinische Standrecht als Strafe nur die Todesstrafe 
kennt. Das Standgericht entscheidet deshalb nur darüber, 
ob der Angeschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat be- 
gangen hat. Bejaht es dies, so wird die Todesstrafe von 
dem Vorsitzenden des Gerichts ausgesprochen. Da das für 
den Kriegszustand eingeletie standrechtliche Gericht auch 
andere Strafen als die Todesstrafe aussprechen kann, be- 
darf es keiner Begründung, daß dieses Standgericht nicht 
nur über die Schuld, sondern auch über die Strafe zu 
befinden hat. Auf die Festsetzung der Strafe finden die 
für den Strafausspruch der ordentlichen Gerichte geltenden 
orschriften des § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
entsprechende Anwendung. 
Die Verhandlung kann auch nach dem Strafarse buch 
von 1813 öffentlich sein. Um bei der Wichtigkeit der Sache 
jeden Zweifel auszuschließen, gewährleistet die Nr. 2 die 
Offentlichkeit des Verfahrens ausdrücklich. Die Öffent- 
lichkeit kann nach dem Vorbilde des für die ordentlichen 
Strafgerichte geltenden § 173 des Lerchtsrersasung 
gesetzes ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung 
der öffentlichen. Ordnung besorgen läßt. Das urteil 
muß in jedem Falle öffentlich verkündet werden (vol. 
#&s# 174 des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Das Strafgesetzbuch von 1813 schließt den rechts- 
kundigen Verteidiger aus. Dem Zuge der Zeit folgend 
läßt die Nr. 3 nicht nur die Verteidigung auch durch einen 
rechtskundigen Verteidiger zu, sondern erklärt die Ver- 
teidigung sogar in gewissen Fällen für notwendig (val. 
§ 140 der Strafprozeßordnung). 
Die Nr. 4 hängt damit zusammen, daß der Art. 454 
des Strafgesetzbuches von 1813 nach seinem Wortlaute die 
Zulässigkeit von Rechtsmitteln nur bei dem auf Todes- 
strafe lautenden Urteile ausschließt. Da es eine dem 
Standrecht übergeordnete Instanz nicht gibt, ist natürlich 
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