Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Art. 7. 181 
en l q§ Mdes 
istzngsgefete )ollalBGe- 
ni c gerw ählt werden. Der 
richtspräsident soll die Ge- 
e aus der Urliste der Personen, 
elche zum Eii werufen werden 
n ählen und hierbei nur Ein- 
Ortes, an dem das standrecht- 
iche Gericht einen Sitz hat, oder der un- 
ittelbaren zingebund berücksichtigen. 
Die Reihenfolge, in wel er die Gerichts- 
isitzer an den einzelnen ungen teil- 
hr bestimmt der Sesuerthe e des stand- 
tlichen Gerichts. etzt sie von dem 
itzungstage, an dem sie in Tätigkeit zu 
eten haben, unter Hinweis auf die 
olge indes Ausbleibens (Abs. 3) in Kenntnis. 
Ge alchtspbeisitern. welche ohne genügende 
tschuldigung zu den Sitzungen sich nicht 
WI ein finden oderihren Obliegen- 
iten in anderer Weise sich ntzie en, 
d vo en dem Vorhiheen E standre 
en Berichts nach Anhörung der Staa 53 
nwaltschaft zu einer Ordnungsstrafe 
von 5—1000 Mark sowie in die tberur sachten 
Kosten zu verurteilen. Erfolgt nachträg- 
lich genügende Entschuldigung, so kann 
die Verurteilung ganz oder teilweise 
zurückgenommen werden. 
§. 14. Für die richterlichen Mitglieder 
sowie die Gerichtsbeisitzer sind Ersatz- 
mitglieder zu ernennen. Für die Ernennung 
der Ersatzmitglieder gelten die Vor- 
chriften Porr 11—13 entsprechend. Die 
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estimmung ihrer 35 lbleibt dem Prä- 
sidenten des der an egerichts, veh#s: 
lich der Militärpersonen dem obersten 
gunbtteeFennt- überlassen. Bei der 
Ernennung ist zugleich die Reihenfolge 
zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder 
einzutreten haben.
	        
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