Art. 7. 181
en l q§ Mdes
istzngsgefete )ollalBGe-
ni c gerw ählt werden. Der
richtspräsident soll die Ge-
e aus der Urliste der Personen,
elche zum Eii werufen werden
n ählen und hierbei nur Ein-
Ortes, an dem das standrecht-
iche Gericht einen Sitz hat, oder der un-
ittelbaren zingebund berücksichtigen.
Die Reihenfolge, in wel er die Gerichts-
isitzer an den einzelnen ungen teil-
hr bestimmt der Sesuerthe e des stand-
tlichen Gerichts. etzt sie von dem
itzungstage, an dem sie in Tätigkeit zu
eten haben, unter Hinweis auf die
olge indes Ausbleibens (Abs. 3) in Kenntnis.
Ge alchtspbeisitern. welche ohne genügende
tschuldigung zu den Sitzungen sich nicht
WI ein finden oderihren Obliegen-
iten in anderer Weise sich ntzie en,
d vo en dem Vorhiheen E standre
en Berichts nach Anhörung der Staa 53
nwaltschaft zu einer Ordnungsstrafe
von 5—1000 Mark sowie in die tberur sachten
Kosten zu verurteilen. Erfolgt nachträg-
lich genügende Entschuldigung, so kann
die Verurteilung ganz oder teilweise
zurückgenommen werden.
§. 14. Für die richterlichen Mitglieder
sowie die Gerichtsbeisitzer sind Ersatz-
mitglieder zu ernennen. Für die Ernennung
der Ersatzmitglieder gelten die Vor-
chriften Porr 11—13 entsprechend. Die
—.
·P
S
Fu
G-
#.
.S
#
# 328332 8
——
err.
estimmung ihrer 35 lbleibt dem Prä-
sidenten des der an egerichts, veh#s:
lich der Militärpersonen dem obersten
gunbtteeFennt- überlassen. Bei der
Ernennung ist zugleich die Reihenfolge
zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder
einzutreten haben.