184 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
über ein Ablehnungsgesuch des Ange-
schuldigten entst meidet das standrechtliche
Gericht. Der ge lhnte wirkt hierbei
mit; mnri eree er Mitwirkung ent-
W ein Stell' ertreter zur
ellei
b) Zuständigkeit des Gerichts.
§* 20. Die sachlice Zutändigkeit der
n
* drechtlichen Gerichte wird durch den
rt. 6 des Gesetes über den Kriegszustand
bestimmt.
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Ortlich zuständig ist das standrechtliche
t, in dessen Bezirke die strafbare
ung begangen worden ist oder der
lustlh aufhält oder ergriffen
067 ist. Unter mehreren zuständigen
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en gebührt demjenigen der Vorzug,
n der Sache zuerst tätig geworden ist.
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kanntmachung von Entscheidungen.
Entscheidungen und Verfügungen
ndrechtlichen Gerichts oder des Staats-
16, welche in Anwesenheit der da-
tro
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ffenen Person ergehen, werden
Verkündung bekannkgegeben.
Betanntmeshung anderer Ent-
und Verfügungen erforder-
lat sie nach den für das ordent-
fverfahren geltenden Vor-
t
itten. auf freiem Fuße Befindlichen
s bekanntzu fuenbe chriftstück auf
angen vorzulesen und, wenn er der
schen Sprache unkundig ist, zu über-
d) Zeugen, Sachverständige, Augenschein.
5 22. Die für den ordentlichen Straf;
prozeß geltenden Vorschriften der 88 48