Art. 7. 186
bis 85, 93 der Etzrafproze ordnung finden
auf die Verpflichtn gals Zeuge oder Sach-
verständiger vor dem Staatsanwalt oder
dem standrechtlichen Gerichte zu erscheinen
und auszusagensowie auf die Vernehmung
und die Beei digung der Zeugen und Sach-
verständicgen entsprechende Anwendung.
in Zeuge kan ##l lzur Vernehmung
durch. den Staatsanwalt oder den Amts-
richter (§ 29) als auch zur Verhandlung vor
ders sahechtlicht Gericht auch mündlich
geladen wiersen.
Die auf Ladung des Staatzsanwalts
oder des endrebteris chen Gerichts er-
schienenen en #und Sachverständigen
erhalten nag aßgabe der allgemeinen
Gebührenordnung für Zeugen und S#a#
Fursnt aus der Staatskasse
hirigung. Streitigkeiten über die Fer
Fpohe das standrechtliche Ge
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Für Li. Einnahm: eines richt.
Wscsnsch und die richter
chau und Leichenöffnung ge
Lcriften der §§ 86—91 der St
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e) Verteidigung.
§ 24. Der 2sld kann sich in
jeder Lage des Verfahrens des rns-
eines Verteidigers bedienen. Er ist hier-
auf bei seiner ersten Verneh 7 auf-
merksam zu machen. Lrteidger en
au er den Rechtsanwälten auch ige
tskundige sowie auch aun t#sR
kandige Personen sein.