Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Art. 7. 186 
bis 85, 93 der Etzrafproze ordnung finden 
auf die Verpflichtn gals Zeuge oder Sach- 
verständiger vor dem Staatsanwalt oder 
dem standrechtlichen Gerichte zu erscheinen 
und auszusagensowie auf die Vernehmung 
und die Beei digung der Zeugen und Sach- 
verständicgen entsprechende Anwendung. 
in Zeuge kan ##l lzur Vernehmung 
durch. den Staatsanwalt oder den Amts- 
richter (§ 29) als auch zur Verhandlung vor 
ders sahechtlicht Gericht auch mündlich 
geladen wiersen. 
Die auf Ladung des Staatzsanwalts 
oder des endrebteris chen Gerichts er- 
schienenen en #und Sachverständigen 
erhalten nag aßgabe der allgemeinen 
Gebührenordnung für Zeugen und S#a# 
Fursnt aus der Staatskasse 
hirigung. Streitigkeiten über die Fer 
Fpohe das standrechtliche Ge 
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Für Li. Einnahm: eines richt. 
Wscsnsch und die richter 
chau und Leichenöffnung ge 
Lcriften der §§ 86—91 der St 
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e) Verteidigung. 
§ 24. Der 2sld kann sich in 
jeder Lage des Verfahrens des rns- 
eines Verteidigers bedienen. Er ist hier- 
auf bei seiner ersten Verneh 7 auf- 
merksam zu machen. Lrteidger en 
au er den Rechtsanwälten auch ige 
tskundige sowie auch aun t#sR 
kandige Personen sein.
	        
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