Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

. 
Gesetz, betreffend die Verfassung des 
Deutschen Reichs. 
Vom 16. April 1871 (Rl. S. 63). 
(Auszug). 
  
XI. Abschnitt. 
Reichskriegswesen. 
Art. 68. 
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicher- 
heit in dem Bundesgebiet bedroht ist, einen jeden 
Teil desselben in Kriegszustand erklären. Bis 
zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form 
der Verkündung und die Wirkungen einer solchen 
Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür 
die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 
4. Juni 1851 (GS. für 1851 S. 451 ff.). 
A. Ubersicht: 
I. Grundsätzliches. VI. Seine Voraussetzungen. 
II. Begriffsbestimmungen. 
Ur. Dis Strektfaae . Ausschließ- VII. Räumliche Ausdehnung. 
lichreit des Reichskriegszu- VIII. Die Bedeutung der Rezeption 
standes. des preußischen Rechts. 
I. ————-32 IX. Form. 
. Subjekt der Verhängung des 
Reicostetegszustendeso X. Wirkungen. 
B. Erläuterung. 
I. Grundsätzliches. — Art. 68 MV. spricht 
von „Erklärung in Kriegszustand". Dieser Aus- 
druck ist ebensowenig scharf, wie der des preußischen Ge- 
setzes vom 4. Juni 1851, das von „Belagerungs- 
Strupp, Belagerungsgeset#. 1
	        
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