Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

192 C. Bayrisches Gefetz über den Kriegszustand. 
gung nach der Tat ergri fzu, so kann der 
Antrag des Staatsanwalts, daß zur Ver- 
nd ung vor dem standrechtlichen Gerichte 
i ird, mündlich gestellt werden. 
bs. —4 vorgeschriedenen, Mit- 
ön 
f 
n 
— 
# 
— 
# 
##:.— 
—Gq 
8 —. 
3 3 
— 
# 
nen dem ngeschuldigten 
ündlich eröffnet werden. Die in §s 36 be- 
stimmte Ladungsfrist braucht nicht einge- 
halten zu werden. 
5. Die Verhandlun vor dem standrecht- 
lichen Gericht te. 
38. Die Verhondlunß vor dem stand- 
lichen Gerichte erfolgt in ununter- 
ner Gegenwart der Richter, der 
t#sbeisitzer, der Stagtsanwaltschaft 
eines Gericht 3schreibers (Art. 
des Strafgesetzbuchs von 1813). 
Die Gerichtssprache ist die eutsche. 
Uiten der Zuzie u g eines Dolmetschers 
elten die aö-k 187, 188, 191 bis 193 des Ge- 
bichtsverfa ung#sgesetzes entsprechend. 
an ndlung vor dem stand- 
erfolgt öffentlich. 
Die Öffentli e tkann von dem stand- 
tlichen Gerichte au#geschlossen werden, 
e der öffent- 
Ordnung besorgen läßt; die Ver- 
ngüber die Aussch ießung der 
lichkeit findet in nicht öffentlicher 
g statt, wenn das Gericht es für an- 
en erachtet: der Rechlaß. cher 
entlichkeit ausschlie 
ündet werden. 
erkündung dez urteil#s erfolgt i 
alle öffentlich (Art. 7 Nr. 2 296.). 
besonderen Beschluß des Geri 
ardie Eröffnung der Urteilsgrün 
es Teiles derselben die Öffen 
usgeschtoffen. werden, wenn? 
§# 39. Die Ver 
"*rSrrntn Geri 
2 —— 
’ 
““ 
57 
—. 
·##“ 
# 
- 
· 
3 
G 
—# 
: 
—. 
# 
□ 
— 
3 
:# 
r— 
— S3 
.——— 
# 
#2 
AH 
t, mußöffent- 
—M99### 
-2-# 
## 
S% 
#t#- 
S 
——□— 
r# 
B. 
’F 
— 
# 
Be z 
— 3 
G# 
—e—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.