Metadata : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

338  8  82.  Die  Arbeiterversorgung.  Invalidenversicherung.

Personen  besteht  aber  die  Beschränkung,  daß  sie  das  40.  Lebensjahr
noch  nicht  vollendet  haben  ($  1243).

Personen,  welche  aus  einem  die  Versicherungspflicht  begründenden
  Verhältnis  ausscheiden,  sind  befugt,  die  Versicherung  freiwillig  fortzusetzen
  oder  zu  erneuern  (Weiterversicherung)  ($  1244).

4.  Die  Pflicht  zur  Zahlung  der  Beiträge.  Für  jede
versicherungspflichtige  Person  sind  wöchentlich  Beiträge  zu
entrichten,  und  zwar  zur  Hälfte  auf  Kosten  des  Arbeitgebers,  zur
Hälfte  auf  Kosten  des  Versicherten  ($  1387).  Die  Beiträge  sind
von  dem  Arbeitgeber,  welcher  den  Versicherten  während  der
Kalenderwoche  beschäftigt  hat,  im  vollen  Betrage  zu  verauslagen  ');
er  ist  berechtigt,  bei  der  Lohnzahlung  den  von  ihm  beschäftigten
  Personen  die  Hälfte  der  Beiträge  in  Abzug  zu  bringen
($  1432).  Die  Erhebung  der  Beiträge  erfolgt  durch  Einklebung  und
Entwertung?)  von  Marken  in  Quittungskarten’)  ($  1431).
Die  Marken  werden  von  jeder  Versicherungsanstalt  (siehe  unten)  mit
der  Bezeichnung  ihres  Geldwertes  ausgegeben  und  können  bei  allen
im  Bezirk  der  Versicherungsanstalt  belegenen  Postanstalten  und  anderen
Verkaufsstellen  gegen  Erlegung  des  Nennwertes  käuflich  erworben
werden‘).  Der  Grundsatz,  daß  der  Arbeitgeber  die  Beiträge  durch
Markenverwendung  zu  entrichten  hat,  erleidet  aber  mehrfache  Ausnahmen:


a)  Versicherungspflichtige  Personen  sind  allgemein  berechtigt,  die
Beiträge  an  Stelle  der  Arbeitgeber  zu  entrichten  und  von  diesen  die
Erstattung  der  Hälfte  des  Betrages  zu  verlangen  ($  1439).

b)  Personen,  die  sich  freiwillig  selbst  versichern,  entrichten  selbst-1)

  Reichsversicherungsordnung  8  1426.  Hat  die  Beschäftigung  in  der  Kalenderwoche
  bei  verschiedenen  Arbeitgebern  stattgefunden,  so  ist  der  Wochenbeitrag  von
demjenigen  Arbeitgeber  zu  entrichten,  welcher  den  Versicherten  zuerst  beschäftigt
  hat.

2)  Der  Bundesrat  ist  befugt,  über  die  Entwertung  der  Marken  Vorschriften
zu  erlassen  und  deren  Nichtbefolgung  mit  Strafe  zu  bedrohen.  Diese  Vorschriften
sind  ergangen  in  der  Bekanntmachung  vom  10.  November  1911  (Reichsgesetzbl.  S.  937),
durch  welche  die  früheren  Vorschriften  aufgehoben  sind.

3)  Vgl.  L.  Laß,  Versicherungsmarke  und  Quittungskarte,  Marburg  1891;  Gebhard,
  Die  Reform  der  Invalid.-  und  Altersvers.  (Mainz  1893),  S.  8  ff.  Ueber  die
jurist.  Natur  der  Quittungskarte  siehe  auch  die  Urteile  des  Reichsgerichts  in  Strafsachen
  vom  17.  Juni  1892  und  vom  6.  Dezember  1892  (Reger  XII,  S.  172,  XIV,
S.  43).

4)  RVO.  8  141lff.  Daselbst  sind  die  reglementarischen  Vorschriften  über  Marken,
Quittungskarten,  Erneuerung  derselben  usw.  enthalten.  Aus  jeder  Marke  muß  ersichtlich
  sein,  von  welcher  Versicherungsanstalt  und  für  welche  Lohnklasse  sie  ausgegeben
  ist;  die  Unterscheidungsmerkmale  und  die  Gültigkeitsdauer  der  Marken  bestimmt
  das  Reichs-  (nicht  das  Landes-)  Versicherungsamt.  Siehe  Bekanntmachung
  des  Reichsversicherungsamtes  vom  11.  November  1911.  Amtl.  Nachr.  1911,
S.  571.  Verordn.  des  Bundesrats  vom  10.  November  1911.  Reichsgesetzbl.  S.  937  ff.
Bestimmungen  des  Bundesrats  über  Einrichtung  von  Sammelkarten  und  die  Vernichtung
  von  Quittungskarten  vom  8.  Juni  1912.  Reichsgesetzbl.  1912,  S.  367.