Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Art. 7. 199 
sind, und das zur Anwendung gebrachte 
Strafgesetz bezeichnen; sie sollen sich 
hierbei aurauf das undedingt esentliche 
und Notwendige beschränken. 
Das Urteil ist von sämtlichen Richtern 
zu unterzeichnen. 
. Über die Verhandlung vor dem 
standrechtlichen Gerichte soll ein Protokoll 
aufgenommen werden. 
d# Protokoll enthält 
1. ven #— Ort und den Tag der Verhand- 
ung 
2, die Namen der Richter, Gerichts- 
beisitzer, des Beamten der Staatz- 
anwaltschaft, des Gerichtsschreibers 
und des zugezogenen Dalmenser:: 
3. die Bezeichnung der strafbaren Hand- 
lung nach der Anklage, 
4. die Namen der Angeschuldigten, ihrer 
Verteidiger, gesetzlichen Verkreter 
und Leistände. 
5. die Angabe, daß öffentlich ver- 
handelt oder die ffentlichkeit aus- 
geschlossen ist, 
6. die Urteilsformel sewie 
n wenn der Angeschuld igte nicht vor 
das ordentliche afgericht ver- 
wiesen wird, die D#n be, mit wie- 
viel Stimmen die Schuld oder die 
Unschuld des Angeschuldigten aus- 
gesprochen worden ist (Art. 455 Abs. 1 
85 Strafgesetzbuchs von 1813), 
8. die Angabe des Zeitpunkts, in dem 
das Urteil verkündet worden i st. 
§+.57. Das Protokoll muß den Gang der 
Verhandlung im wesentlichen wieder- 
geben, insbesondere die vernommenen 
JSeugen und Sachverständigen nach Name, 
Stand und Wohnort bezeichnen und an- 
geben, ob sie beeidigt worden sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.