Art. 7. 199
sind, und das zur Anwendung gebrachte
Strafgesetz bezeichnen; sie sollen sich
hierbei aurauf das undedingt esentliche
und Notwendige beschränken.
Das Urteil ist von sämtlichen Richtern
zu unterzeichnen.
. Über die Verhandlung vor dem
standrechtlichen Gerichte soll ein Protokoll
aufgenommen werden.
d# Protokoll enthält
1. ven #— Ort und den Tag der Verhand-
ung
2, die Namen der Richter, Gerichts-
beisitzer, des Beamten der Staatz-
anwaltschaft, des Gerichtsschreibers
und des zugezogenen Dalmenser::
3. die Bezeichnung der strafbaren Hand-
lung nach der Anklage,
4. die Namen der Angeschuldigten, ihrer
Verteidiger, gesetzlichen Verkreter
und Leistände.
5. die Angabe, daß öffentlich ver-
handelt oder die ffentlichkeit aus-
geschlossen ist,
6. die Urteilsformel sewie
n wenn der Angeschuld igte nicht vor
das ordentliche afgericht ver-
wiesen wird, die D#n be, mit wie-
viel Stimmen die Schuld oder die
Unschuld des Angeschuldigten aus-
gesprochen worden ist (Art. 455 Abs. 1
85 Strafgesetzbuchs von 1813),
8. die Angabe des Zeitpunkts, in dem
das Urteil verkündet worden i st.
§+.57. Das Protokoll muß den Gang der
Verhandlung im wesentlichen wieder-
geben, insbesondere die vernommenen
JSeugen und Sachverständigen nach Name,
Stand und Wohnort bezeichnen und an-
geben, ob sie beeidigt worden sind.