2 A. Ges., betr. die Verfassung des Deutschen Reiches.
zustand“ spricht. Beide Begriffe verdanken Namen wie
Ursprung dem Staatsrecht Frankreichs. Das erste Gesetz
überhaupt, das den Belagerungszustand kennt, ist das
französische, unter der Jacobinerherrschaft erlassene vom
10. Juli 1791, „Concernant la conservation et le
classement des places de guerre et postes militaires,
la police de fortifications et autres objets y rela-
tifs“, das den Befehlshaber von places de guerre und
places militaires zur Ergreifung verschärfter militäri-
scher Maßnahmen, zum Schutze befestigter Plätze nach
außen wie nach innen im Falle des Kriegs-
zustandes (Stat de guerre) wie des Belagerungs-
zustandes (état de siôge) ermächtigte — vgl. Dupuy,
TFötat de guerre et ses effets vis-à-vis des ressortis-
sants de U’Etat, 1912, p. 37 f. — Nachdem bereits
zwei Gesetze vom 10. und 19. Fructidor des Jahres V
1797) die wichtigsten Bestimmungen auf das ganze
ebiet, also unter Aufhebung der Beschränkung auf be-
lagerte Plätze, ausgedehnt, und auch den rein „politi-
schen Belagerungszustand“ bei inneren Unruhen —
vgl. O. Mayer, Theorie des französischen Verwaltungs-
rechts, 1886, S. 202 ff. — übernommen hatten, erließ
Napoleon I. am 24. Dezember 1911 ein Dekret
„relatif à Porganisation et au service des états-
majors des places'",, das, unter Gegenüberstellung von
Kriegs= und Belagerungszustand, kasuistisch die An-
wendungsfälle für ihre Verhängung aufzählte. Unter
denen des Belagerungs= wie des Kriegszustandes finden
sich neben Fällen einer von außen, von Feinden, drohen-
den Gefahr, auch solche aufgezählt, bei denen eine solche
von ausrührern in Aussicht steht oder eingetreten ist. Die
ranzösische Gesetzgebung des Jahres 1791—1811 ist auch
eshalb von Bedeutung, weil wenigstens Teile der-
elben nach Ansicht mancher bis zur Regelung des
lagerungszustandsrechtst durch das preußische
Gesetz von 1851 in der Rheinprovinz und bis
zur Schaffung eines einheitlichen Kriegszustands-
rechts in Bayern durch Gesetz von 1912 in der
Pfalz in Geltung gestanden haben. Vgl. Verh. der
bayer. Kammer der Abg. 1849 Sten Ber. IV 437,
554, VI 314; 1850 Beil. Bd. III 315 ff.; 1912