Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Art. 7. 205 
teilende vollstreckbare Ausfertigung des 
Urteils. 
9. Der Militärbefehlshaber bestimmt so- 
dannungesäumt Zeitund Ortfür die Voll- 
reckung und trifft die sonstigen Vor- 
ereitungen. . 
10. Die Todesstrafe wird 24 Stunden 
nach der Verkündung des Urteils vollstreckt. 
Von Zeit und Ort der Vollstreckung ist 
dem Versäktaden des standrechtlichen Ge- 
richts so ort Nachricht u geben. Ein Mit- 
glied des standrecht ichen Gerichts ist bei 
der Vollstreckung zugegen. 
11. Die zur Vollstreckung bestimmte Ab- 
teilung bete)ht aus mindestens einem Zug 
unter Befehl eines Offiziers, der zum 
mindesten Laupmannsrang hat. Diesem 
Offizier obliegt die Leitung des Ver- 
fahrens. 
Im übrigen finden die Vorschriften der 
Nält- 3, 4 Abs. 1letzter Sat, Ziff. 5 mit der 
aßgabe entsprechende Anwendung, daß 
die Urteilsformel durch einen Ofrizuen 
verlesen wird. 
12. Die Urkunde über den Vollstreckungs- 
akt ist von dem die Vollstreckung leitenden 
Offizier und dem Mitglied des stand- 
rechtlichen Gerichts zu unterzeichnen und 
dem Staatzanwalt des standrechtlichen 
Gerichts zu übersenden. 
O. der von einem standrechtlichen Gericht 
in Gemäßheit des Strafgesetzbuches für 
das Königreich Bayern vom Jahre 1813 
erkannten Todesstrafen. 
13. Die Vollstreckung erbolst längstens 
nach Verlauf von 2 Stunden — von der 
Verkündung des Todesurteilz an den An- 
geklagten ab gerechnet — mittels Er- 
schießens (Art. 454 des St GB. von 1813).
	        
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