206 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
Die Erschießung wird durch die Be-
ungmanntchaft (Art. 447 Abs. 3 des
Gesetzes) ausgeführt.
ie Leitung des Vollzugsaktes obliegt
dem die Bedeckungsmannschaft befehligenden
Offizier.
14. Im übrigen finden die Vorschriften
der Ziff. 3 und 5 mit der Maßgabe ent-
prechende Anwendung, daß die Verlesung
er Urteilsformel durch ein Mitglied des
standrechtlichen Gerichts erfolgt.
15. In daz Protokoll des standrechtlichen
Gerichts ist eine Angabe über den Hergang
der Vollstreckung aufzunehmen.
II. Vollstreckung der militärgerichtlich
rlannten Todesstrafen durch Enthaup-
Ung.
16. Die von einem Militärgericht im
Frieden wegen nichtmilitärischer Ver-
brechen erkannte Todesstrafe wird durch
Enthauptung von der bürgerlichen Be-
hörde nach den hierfür bestehenden Be-
stimmungen vollzogen (§& 454 MSt GB.).
17. Der Gerichtsherr erster Instanz de
unmittelbar nach Eingang der Allerhöchsten
Bestätigungsorder dem zuständigen Staats-
anwalt eine beglaubigte Abschrift de-
Urteils und der Allerhöchsten Bestätigungs-
order behufs Strafvollstreckung zu über-
senden. Zuständig für die Vollstreckung
ist die Staatsanwaltschaft, in deren Be-
zirk sich der Verurteilte zur Zeit des Ein-
treffens der Bestätigungsorder in Haft
befindet oder sonst aufhält. Der Haft-
oder Aufenthaltsort ist dem Staats-
anwalt ##enau zu bezeichnen. Befindet sich
der Verurteilte in Elsaß-Lothringen, so
ist zur Strafvollstreckung der Staats-
anwalt bei dem Landgericht Zweibrücken
zuständig.