Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

206 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand. 
Die Erschießung wird durch die Be- 
ungmanntchaft (Art. 447 Abs. 3 des 
Gesetzes) ausgeführt. 
ie Leitung des Vollzugsaktes obliegt 
dem die Bedeckungsmannschaft befehligenden 
Offizier. 
14. Im übrigen finden die Vorschriften 
der Ziff. 3 und 5 mit der Maßgabe ent- 
prechende Anwendung, daß die Verlesung 
er Urteilsformel durch ein Mitglied des 
standrechtlichen Gerichts erfolgt. 
15. In daz Protokoll des standrechtlichen 
Gerichts ist eine Angabe über den Hergang 
der Vollstreckung aufzunehmen. 
II. Vollstreckung der militärgerichtlich 
rlannten Todesstrafen durch Enthaup- 
Ung. 
16. Die von einem Militärgericht im 
Frieden wegen nichtmilitärischer Ver- 
brechen erkannte Todesstrafe wird durch 
Enthauptung von der bürgerlichen Be- 
hörde nach den hierfür bestehenden Be- 
stimmungen vollzogen (§& 454 MSt GB.). 
17. Der Gerichtsherr erster Instanz de 
unmittelbar nach Eingang der Allerhöchsten 
Bestätigungsorder dem zuständigen Staats- 
anwalt eine beglaubigte Abschrift de- 
Urteils und der Allerhöchsten Bestätigungs- 
order behufs Strafvollstreckung zu über- 
senden. Zuständig für die Vollstreckung 
ist die Staatsanwaltschaft, in deren Be- 
zirk sich der Verurteilte zur Zeit des Ein- 
treffens der Bestätigungsorder in Haft 
befindet oder sonst aufhält. Der Haft- 
oder Aufenthaltsort ist dem Staats- 
anwalt ##enau zu bezeichnen. Befindet sich 
der Verurteilte in Elsaß-Lothringen, so 
ist zur Strafvollstreckung der Staats- 
anwalt bei dem Landgericht Zweibrücken 
zuständig.
	        
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