208 C. Baprisches Gesetz über den Kriegszustand.
6. In den Fällen des Art. 4 Nr. 2 kann
das Gericht auf den Antrag des Staats-
anwalts den Angeschuldigten ohne
mündliche Verhandlung dem ordent-
lichen Gerichte zur förmlichen Unter-
suchung übergeben.
Gegeben zu Leutstetten, den 15. Juli 1916.
Ludwig. ·
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-
Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig.
v. Seidlein. Dr. v. Knilling. Frhr. v. Kreß.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.
VII. JZu Sif 3: Nach der Erklärung des Justiz-
ministers v. Thelemann (StenBer. aa O. VI S. 526)
kann sich der Angeschuldigte des Verteidigers in jedem
Stadium des Verfahrens bedienen.
Art. 8.
Die Zahl, die Sitze und die Bezirke der für
den Kriegszustand eirzusehhenden standrechtlichen
Gerichte bestimmt, soweit hierüber die das Stand-
recht anordnende Königliche Verordnung nichts
vorsieht, der Präsident des Oberlandesgerichts
im Benehmen mit dem obersten Militärbefehls-
haber des Bezirks.
Die den Zivilpersonen zu entnehmenden Mit-
glieder der standrechtlichen Gerichte werden von
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die
militärischen Mitglieder werden vom obersten
Militärbefehlshaber des Bezirks ernannt.