Reichskriegswesen. 3
XXXVI. Landtagsverh. 1. Session Beil. 417, Abdruck
der für den Fall des Aufruhrs noch als gültig be-
haupteten Normen bei Sutner S. 74 ff Über
die Geltung in der preußischen Rheinprovinz vogl.
Sten Ber. über die Verhandlung der durch die Allerhöchste
Verordnung vom 2. November 1850 einberufenen
Kammern, II. Kammer Aktenstück Nr. 96 S. 800, Fuß-
note. Wie im französischen Recht, so kommen auch im
deutschen (über die historische Entwicklung Holtzen=
dorff, Rechtslexikon 3. Aufl. 1 S. 261) beide Aus-
drücke nebeneinander vor. Beide sind schlecht, ebenso wie
die Bezeichnung „Standrecht“ (ius statarium), bie
auch in das bayerische Kriegszustandsgesetz vom 5. De-
zember 1912 Art. 5 ff. Eingang gefunden hat, sich
historisch erklärt, und nur einen Teil (s. unten zu Art. 6
bayer. KZ G.) der nach Eintritt des Belagerungs= oder
Kriegszustandes zulässigen Gesamtmaßnahmen bezeichnet
Endres S. 567, 568, Giese S. 110, Wilutzki
22, 23). Ist der Begriff „Belagerungszustand“ viel
zu eng, weil er, wie besonders das preußische Gesetz von
1851 in § 1 klar zeigt, nur zum geringsten Teil Fälle
treffen will, in denen von einer Belagerung im technischen
Sinne die Rede ist, so legt der Begriff „Kriegs-=
zustand“ (so N. Art. 68, RGes. für Elsaß-Loth--
ringen vom 30. Mai 1892, bayer. Ges. vom 5. November
1912) eine Verwechselung mit dem völkerrechtlichen nahe,
d. h. dem Inbegriff der durch den Krieg erzeugten Rechts-
verhältnisse, der durch Eröffnung der Feindseligkeiten oder
Kriegserklärung platzgreift (vgl. statt aller Liszt, Das
Völkerrecht, 10. Aufl. 1915, S. 307; Strupp, Das
internationale Landkriegsrecht, 1914). Außerdem aber
handelt es sich beim Kriegszustand um eine Rechtslage,
die keineswegs einen Krieg zur Voraussetzung haben muß
(darüber unten). In Ermangelung eines besseren Aus-
drucks erscheint daher der — von Endres S. 568 f.,
Fleischmann S. 397, Giese S. 110 und anderen
gebrauchte — Ausdruck
„Ausnahmezustand'“ (hier abgekürzt As.)
als der klarste. Er besagt vor allem, daß es sich bei der
mit seiner Verhängung geschaffenen besonderen Rechts-
1“