212 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
ist und deshalb kein Bedürfnis mehr besteht, eine Hand-
lung, die nach dem gemeinen Sträfrecht nicht mit dem
Tode bedroht ist, mit dieser schwersten Strafe zu ahnden.
Es hat vielmehr die Strafe einzutreten, welche zu er-
kennen gewesen wäre, wenn as. Standrecht nicht gegolten
site Diese Strafe kann nur in einem neuen Verfahren
estgesetzt werden. (Begr.)
Art. 11.
Die Militärstrafgerichtsbarkeit wird durch die
Anordnung des Standrechts nicht berührt. Die
Art. 3 und 4 finden auch auf Militärpersonen
Anwendung.
Wiewohl die Militärstrafgerichtsbarkeit durch die An-
ordnung des Standrechts nicht berührt wird, kann
gemäß Art. 21, 22, 57, 58, 61, 169—180 BayMSt GO.
vom 29. April 1869 in der Fafsfung vom 28. April 1872
(Gu VBl. S. 269) das sogen. ritärstonssct
verhängt werden. (Für dessen Fortgeltung Fleisch--
mann S. 401, Seydel-Graßmann S. 254
Anm. 81, Goldschmidt S. 20 und Anm. 3 a. 3. T.
a. A. Erhard, Handwörterbuch des Militärrechts
S. 707 IV 2c, vgl. auch Weigel, Militärstrafprozeß,
1889, und Seydel-Piloty S. 387.)
Art. 12.
Das Staatsministerium der Justiz erläßt im
Einverständnis mit den übrigen beteiligten Mi-
nisterien die erforderlichen Vollzugsvorschriften.
Siehe die Ausführungen zur Präambel VI oben
S. 168, 159.