Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Anlagen. 
I. Preußen. 
1. Gesetz über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851. 
(GS. S. 451.) 
81. 
Für den Fall eines Krieges ist in den von dem Feinde 
bedrohten oder teilweise schon t Provinzen 8 
Festungskommandant befuet die ihm anvertraute g; ung 
mit ihrem Rayonbezirke, der kommandierende General 
aber den Bezirk des Armeekorps oder einzelne Teile des- 
selben zum Zweck der Verteidigung in Belagerungszustand 
zu erklären. 
8 2. 
Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender 
Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der Belagerungs- 
zustand sowohl in Kriegs= als in Friedenszeiten erklärt 
werden. 
Die Erklärung des Belagerungszustandes geht als- 
dann vom Staatsministerium aus, kann aber provisorisch 
und vorbehaltlich der sofortigen Bestätigung oder Beseiti- 
gung durch dasselbe, in dringenden Fällen, rügsichtlic 
einzelner Orte und Distrikte, durch den obersten Militär- 
befehlshaber in denselben, auf den Antrag des Verwal- 
tungschefs des Regierungsbezirks, wenn aber Gefahr im 
Verzuge ist, auch ohne diesen Antrag erfolgen. 
In Festungen geht die provisorische Erklärung des Be- 
lagerungszustandes von dem Festungskommandanten aus.
	        
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