Anlagen.
I. Preußen.
1. Gesetz über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851.
(GS. S. 451.)
81.
Für den Fall eines Krieges ist in den von dem Feinde
bedrohten oder teilweise schon t Provinzen 8
Festungskommandant befuet die ihm anvertraute g; ung
mit ihrem Rayonbezirke, der kommandierende General
aber den Bezirk des Armeekorps oder einzelne Teile des-
selben zum Zweck der Verteidigung in Belagerungszustand
zu erklären.
8 2.
Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender
Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der Belagerungs-
zustand sowohl in Kriegs= als in Friedenszeiten erklärt
werden.
Die Erklärung des Belagerungszustandes geht als-
dann vom Staatsministerium aus, kann aber provisorisch
und vorbehaltlich der sofortigen Bestätigung oder Beseiti-
gung durch dasselbe, in dringenden Fällen, rügsichtlic
einzelner Orte und Distrikte, durch den obersten Militär-
befehlshaber in denselben, auf den Antrag des Verwal-
tungschefs des Regierungsbezirks, wenn aber Gefahr im
Verzuge ist, auch ohne diesen Antrag erfolgen.
In Festungen geht die provisorische Erklärung des Be-
lagerungszustandes von dem Festungskommandanten aus.