Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

I. Preußen. 215 
Festungen der Kommandant) die höhere Militärgerichts- 
pariet über sämtliche zur Besatzung gehörende Militär- 
ersonen. 
Auch steht ihm das Recht zu, die wider diese Personen 
ergehenden kriegsrechtlichen Erkenntnisse zu bestätigen. 
Ausgenommen hiervon sind nur in Friedenszeiten die 
Todesurteile; diese unterliegen der Bestätigung des kom- 
mandierenden Generals der Provinz. 
insichtlich der Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit 
verbleibt es bei den Vorschriften des Militärstrafgesetz- 
buches. 
8 8. 
Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte 
oder Distrikte der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätz- 
lichen Verursachung einer Überschwemmung, oder des An- 
griffs oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht 
oder Abgeordnete der Zivil= oder Militärbehörde in 
offener Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werk- 
gelgen versehen sich schuldig macht, wird mit dem Tode 
estraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der 
Todesstrafe auf 10= bis 20jährige Zuchthausstrafe erkannt 
werden. 
89. 
Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte 
oder Distrikte 
a) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder 
angeblichen Siege b## Feinde oder Aufrührer wissentli 
alsche Gerüchte ausstreut oder verbreitet, worlche geeigne 
nd, die Zivil= oder Militärbehörden hinsichtlich ihrer 
aßregeln irrezuführen, oder 
b) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder 
während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse 
der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, 
oder zu solcher Üübertretung auffordert oder anreizt, oder 
c) zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der tätlichen 
Widersetzlichkeit, der Befreiung eines Gefangenen, oder zu 
anderen § 8 vorgesehenen Verbrechen, wenn auch ohne 
Erfolg, auffordert oder anreizt, oder
	        
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