I. Preußen. 215
Festungen der Kommandant) die höhere Militärgerichts-
pariet über sämtliche zur Besatzung gehörende Militär-
ersonen.
Auch steht ihm das Recht zu, die wider diese Personen
ergehenden kriegsrechtlichen Erkenntnisse zu bestätigen.
Ausgenommen hiervon sind nur in Friedenszeiten die
Todesurteile; diese unterliegen der Bestätigung des kom-
mandierenden Generals der Provinz.
insichtlich der Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit
verbleibt es bei den Vorschriften des Militärstrafgesetz-
buches.
8 8.
Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte
oder Distrikte der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätz-
lichen Verursachung einer Überschwemmung, oder des An-
griffs oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht
oder Abgeordnete der Zivil= oder Militärbehörde in
offener Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werk-
gelgen versehen sich schuldig macht, wird mit dem Tode
estraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der
Todesstrafe auf 10= bis 20jährige Zuchthausstrafe erkannt
werden.
89.
Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte
oder Distrikte
a) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder
angeblichen Siege b## Feinde oder Aufrührer wissentli
alsche Gerüchte ausstreut oder verbreitet, worlche geeigne
nd, die Zivil= oder Militärbehörden hinsichtlich ihrer
aßregeln irrezuführen, oder
b) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder
während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse
der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt,
oder zu solcher Üübertretung auffordert oder anreizt, oder
c) zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der tätlichen
Widersetzlichkeit, der Befreiung eines Gefangenen, oder zu
anderen § 8 vorgesehenen Verbrechen, wenn auch ohne
Erfolg, auffordert oder anreizt, oder