Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

216 Anlagen. 
d) Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen 
die Subordination oder Vergehungen gegen die militärische 
Hact und Ordnung zu verleiten sucht, soll, wenm die be- 
tehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, 
mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft werden. 
Hierzu: Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, vom 
11. Dezember 1915. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, 
König von Preußen usw., verordnen im Namen des Reichs, 
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichs- 
tags, was folgt: 
6 1nu. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen S 9b des preußischen 
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
GS. 1851 S. 451) kann, wenn der Kriegszustand vom 
Kaiser erklärt ist (Art. 68 der Reichsverfassung), bei Vor- 
liegen mildernder Umstände auf Haft oder auf Geldstrafe 
bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt werden. 
8 10. 
Wird unter Suspension des Art. 4 der Verfafsungs- 
urkunde zur Anordnung, von Kriegsgerichten geschritten, 
o achört vor dieselben die Untersuchung und Aburteilung 
er Verbrechen des Hochverrats, des Landesverrats, des 
Mordes, des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzung, der 
Zerstörung von Eisenbahnen und Telegraphen, der Be- 
fräinng von Gefangenen, der Meuterei, des Raubes, der 
lünderung, der Erpressung, der Verleitung der Soldaten 
zur Untreue und der in den §8§ 8 und 9 mit Strafe be- 
drohten Verbrechen und Vergehen, insofern alle genannten 
Verbrechen und Vergehen na ber Erklärung und Be- 
kanntmachung des Belagerungszustandes begangen oder 
fortgesetzte Verbrechen sind. 
Als Hochverrat und Landesverrat sind bis zur recht- 
lichen Geltung eines Strafgesetzbuches für die ganze 
Monarchie in dem Bezirke des Rheinischen Appellations- 
hofes zu Köln die Verbrechen und Vergehen wider die 
1) § 2 betrifft Inkrafttreten (Tag der Verkündung).
	        
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