216 Anlagen.
d) Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen
die Subordination oder Vergehungen gegen die militärische
Hact und Ordnung zu verleiten sucht, soll, wenm die be-
tehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen,
mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft werden.
Hierzu: Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, vom
11. Dezember 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preußen usw., verordnen im Namen des Reichs,
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichs-
tags, was folgt:
6 1nu.
Bei Zuwiderhandlungen gegen S 9b des preußischen
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
GS. 1851 S. 451) kann, wenn der Kriegszustand vom
Kaiser erklärt ist (Art. 68 der Reichsverfassung), bei Vor-
liegen mildernder Umstände auf Haft oder auf Geldstrafe
bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt werden.
8 10.
Wird unter Suspension des Art. 4 der Verfafsungs-
urkunde zur Anordnung, von Kriegsgerichten geschritten,
o achört vor dieselben die Untersuchung und Aburteilung
er Verbrechen des Hochverrats, des Landesverrats, des
Mordes, des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzung, der
Zerstörung von Eisenbahnen und Telegraphen, der Be-
fräinng von Gefangenen, der Meuterei, des Raubes, der
lünderung, der Erpressung, der Verleitung der Soldaten
zur Untreue und der in den §8§ 8 und 9 mit Strafe be-
drohten Verbrechen und Vergehen, insofern alle genannten
Verbrechen und Vergehen na ber Erklärung und Be-
kanntmachung des Belagerungszustandes begangen oder
fortgesetzte Verbrechen sind.
Als Hochverrat und Landesverrat sind bis zur recht-
lichen Geltung eines Strafgesetzbuches für die ganze
Monarchie in dem Bezirke des Rheinischen Appellations-
hofes zu Köln die Verbrechen und Vergehen wider die
1) § 2 betrifft Inkrafttreten (Tag der Verkündung).