4 A. Ges., betr. die Verfassung des Deutschen Reiches.
lage stets um anormale, von dem 1eläßigen
Staats= und Verfassungsleben abweichende
Nerhältaisse handelt, die aber, zur Verhütung von
Rechtsüberschreitungen, von dem Gesetzgeber als
rechtlich normierungsbedürftig erkannt, auch rchtlic nor-
miert sind. (Darüber, daß ein besonderes Ausnahme-
recht erst von der Schoffung von Verfassungen, mit
ihren Schranken für die Machtbefugnisse der staatlichen
Organe, an nötig war, fut Haldy S. 3, der zutreffend
den Ausnahmezustand als das „Sicherheitsventil des kon-
stitutionellen Staatswesens“ bezeichnet — S. 5 — und
ihn, wie die Grundrechte, unter den „Katalog der Preußen“
aufnimmt). Indem man sich darüber im klaren ist, daß
zur Begründung eines Ausnahmezustandes und
Auslösung des für ihn geschaffenen Ausnahmerechtes
keineswegs ein Notstand im juristisch-techni-
schen Sinne vorliegen muß, der selbst ein Nieder-
brechen der Rechtsschranken im Interesse der Erhaltung
des Staats als rechtlich erlaubt erscheinen ließe — Haldh
S. 4, Giese S. 111 — wird man in engster Anlehnung
an Art. 68 RV.
II. zu folgenden Begriffsbestimmungen gelangen.
a) Ausnahmezustand (Belagerungszustand, Kriegs-
zustand) ist eine wegen edrohung der Staats-
sicherheit durch äußere (sog. „militärische“ As.)
oder innere („ politische“ As.) Feinde notwen-
dige, rechtlich normierte und von den gesetzlich
dan berufenen Organen oder einer Mehrheit
solcher unter den gesetzlichen Voraussetzungen
und Formen, und mit den gesetzlichen Wir-
kungen geschaffene, anormale Lage.
b) Ausnahmerecht' i. e. S. (bbesser als das
schleppende „Ausnahmezustand srecht") ist der In-
begriff des Rechts im formellen und mate-
riellen Sinne, das für Voraussetzungen, Anord-
nung und Wirkungen der Verhängung des Aus-
nahmezustand erlassen ist, während das Aus-
nahmezustandsrecht in weiterem Sinn auch das
während der Dauer des Ausnahmezustands von
den auf Grund des Ausnahmerechts i. e. S. zu-