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Diesen Gesichtspunkt muß der Militärbefehlshaber bei
Ausübung der in seine Hand gelegten vollziehenden Gewalt
festhalten.
Die Hauptsache bleibt hierbei sowie überhaupt bei jedem
selbständigen Handeln eines ilitärbefehlshaber zum
Zwecke der Wiederherstellung der inneren Ruhe und der
Ausführung der Gesetze, daß der Militärbefehlshaber sich
nicht scheut, mit seiner Persönlichkeit vorzutreten, und daß
er niemals zögert, die Verantwortlichkeit für ein ent-
schiedenes Handeln zu übernehmen.
11. Hat in Preußen ein Militärbefehlshaber den Be-
lagerungszustand vorläufig erklärt, so hat er unverzüglich
in jedem einzelnen Falle Seiner Majestät dem Kaiser und
König davon Meldung zu machen. — Zugleich hat er
darüber an das Kriegsministerium ausführlich zu berichten,
um dadurch den Kriegsminister in den Stand zu setzen,
die Bestätigung des Belagerungszustandes bei dem Staats-
ministerium ungesäumt zu beantragen.
.Wird in Elsaß-Lothringen ein Festungsgebiet im Falle
eines Aufruhrs in den Belagerungszustand erklärt, so ist
in gleicher Weise zu verfahren.
12. Die Erklärung des Kriegs= und Belagerungs-
zustandes ist durch etwa folgendermaßen lautende Bekannt-
machung an geeigneten Plätzen unter Trommelschlag der
Bevölkerung zu verkünden:
Auf Befehl Seiner Majestät des Kaisers und Königs
(oder wenn in Preußen die Erklärung durch das Staats-
ministerium erfolgt:)
Durch Verfügung des preußischen Staatsministeriums
(oder wenn in Preußen die Erklärung auf Antrag des Ver-
waltungschefs des Regierungsbezirks erfolgt:)
Auf Antrag des
(oder wenn dies, bei Gefahr im Verzuge, in Preußen ohne
#ntra des Verwaltungschefs des wein Breußen, g
ieht:
Auf meinen, des N., Befehl wird der Ortsbezirk von N.
(oder der N. Kreis, Regierungsbezirk) vorläufig hierdurch
in den Kriegs= (Belagerungs-) Zustand erklärt. Die voll-