Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

224 Anlagen. 
Diesen Gesichtspunkt muß der Militärbefehlshaber bei 
Ausübung der in seine Hand gelegten vollziehenden Gewalt 
festhalten. 
Die Hauptsache bleibt hierbei sowie überhaupt bei jedem 
selbständigen Handeln eines ilitärbefehlshaber zum 
Zwecke der Wiederherstellung der inneren Ruhe und der 
Ausführung der Gesetze, daß der Militärbefehlshaber sich 
nicht scheut, mit seiner Persönlichkeit vorzutreten, und daß 
er niemals zögert, die Verantwortlichkeit für ein ent- 
schiedenes Handeln zu übernehmen. 
11. Hat in Preußen ein Militärbefehlshaber den Be- 
lagerungszustand vorläufig erklärt, so hat er unverzüglich 
in jedem einzelnen Falle Seiner Majestät dem Kaiser und 
König davon Meldung zu machen. — Zugleich hat er 
darüber an das Kriegsministerium ausführlich zu berichten, 
um dadurch den Kriegsminister in den Stand zu setzen, 
die Bestätigung des Belagerungszustandes bei dem Staats- 
ministerium ungesäumt zu beantragen. 
.Wird in Elsaß-Lothringen ein Festungsgebiet im Falle 
eines Aufruhrs in den Belagerungszustand erklärt, so ist 
in gleicher Weise zu verfahren. 
12. Die Erklärung des Kriegs= und Belagerungs- 
zustandes ist durch etwa folgendermaßen lautende Bekannt- 
machung an geeigneten Plätzen unter Trommelschlag der 
Bevölkerung zu verkünden: 
Auf Befehl Seiner Majestät des Kaisers und Königs 
(oder wenn in Preußen die Erklärung durch das Staats- 
ministerium erfolgt:) 
Durch Verfügung des preußischen Staatsministeriums 
(oder wenn in Preußen die Erklärung auf Antrag des Ver- 
waltungschefs des Regierungsbezirks erfolgt:) 
Auf Antrag des 
(oder wenn dies, bei Gefahr im Verzuge, in Preußen ohne 
#ntra des Verwaltungschefs des wein Breußen, g 
ieht: 
Auf meinen, des N., Befehl wird der Ortsbezirk von N. 
(oder der N. Kreis, Regierungsbezirk) vorläufig hierdurch 
in den Kriegs= (Belagerungs-) Zustand erklärt. Die voll-
	        
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