Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

I. Preußen. 225 
iehende Gewalt geht hierdurch an mich über. Die näheren 
rordnungen werde ich sofort bekannt machen lassen. 
Außerdem ist diese Erklärung des Kriegs= (Belage- 
rungs-) Zustandes durch Mitteilung an die Gemeinde- 
behörden, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch 
öffentliche Blätter ohne Verzug zur allgemeinen Kenntnis 
zu bringen. Die Bestätigung des vorläufig erklärten Be- 
lagerungszustandes ist in gleicher Weise der Bevölkerung 
mitzuteilen. Den ihm untergebenen Truppen hat der Militär- 
befehlshaber bekannt zu geben, daß sie während des Kriegs- 
und Belagerungszustandes unter den Vorschriften stehen, 
die im Felde für strafbare Handlungen gelten. 
Ferner sind die Strafbestimmungen der 88 8 und 9 
des Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Anl. I) zur Warnung 
durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch die Presse 
in Erinnerung zu bringen. 
13. Wird es bei Erklärung des Kriegs= und Belage- 
rungszustandes oder während desselben erforderlich, so 
können in Preußen während der Dauer des Zustandes für 
die betreffenden Orte und Gebiete folgende Bestimmungen 
der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 einzeln 
oder gemeinsam außer Kraft gesetzt werden: 
a) über die Gewährleistung der persönlichen Freiheit 
und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 5 und 6), 
b) über die Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten 
(Art. 7)9, 
e) über die freie Presse (Art. N und 28)), 
9 8 16 des Gerichsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 
1877: Ausnahmegerichte sind unstatthaft. 
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen 
werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte 
und Standrechte werden hiervon nicht berührt. 
2) § 30 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 
1874: Die für Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des 
erklärten Kriegs= (Belagerungs-) Zustandes oder innerer 
Unruhen (Aufruhrs) in bezug auf die Presse bestehenden 
besonderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben auch diesem 
Gesetze gegenüber bis auf weiteres in Kraft. 
Strupp, Belagerungsgesetz. 15
	        
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