I. Preußen. 225
iehende Gewalt geht hierdurch an mich über. Die näheren
rordnungen werde ich sofort bekannt machen lassen.
Außerdem ist diese Erklärung des Kriegs= (Belage-
rungs-) Zustandes durch Mitteilung an die Gemeinde-
behörden, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch
öffentliche Blätter ohne Verzug zur allgemeinen Kenntnis
zu bringen. Die Bestätigung des vorläufig erklärten Be-
lagerungszustandes ist in gleicher Weise der Bevölkerung
mitzuteilen. Den ihm untergebenen Truppen hat der Militär-
befehlshaber bekannt zu geben, daß sie während des Kriegs-
und Belagerungszustandes unter den Vorschriften stehen,
die im Felde für strafbare Handlungen gelten.
Ferner sind die Strafbestimmungen der 88 8 und 9
des Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Anl. I) zur Warnung
durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch die Presse
in Erinnerung zu bringen.
13. Wird es bei Erklärung des Kriegs= und Belage-
rungszustandes oder während desselben erforderlich, so
können in Preußen während der Dauer des Zustandes für
die betreffenden Orte und Gebiete folgende Bestimmungen
der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 einzeln
oder gemeinsam außer Kraft gesetzt werden:
a) über die Gewährleistung der persönlichen Freiheit
und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 5 und 6),
b) über die Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten
(Art. 7)9,
e) über die freie Presse (Art. N und 28)),
9 8 16 des Gerichsverfassungsgesetzes vom 27. Januar
1877: Ausnahmegerichte sind unstatthaft.
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen
werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte
und Standrechte werden hiervon nicht berührt.
2) § 30 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai
1874: Die für Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des
erklärten Kriegs= (Belagerungs-) Zustandes oder innerer
Unruhen (Aufruhrs) in bezug auf die Presse bestehenden
besonderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben auch diesem
Gesetze gegenüber bis auf weiteres in Kraft.
Strupp, Belagerungsgesetz. 15